sog. Behinderten- und Bedürftigentestamente

„Behindertentestament“

Wenn in Ihrer Familie ein Kind mit Behinderung aufgewachsen sein sollte und erben soll, bietet sich eine Dauertestamentsvollstreckung in Kombination mit einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft als Gestaltungsvariante an. Nur so nämlich bleibt das ererbte Vermögen beim Abkömmling mit Behinderung vom Zugriff des Sozialversicherungsträgers verschont. Auf diese Weise kann der Testamentsvollstrecker diesem besonderen Erben auch nach dem Tod der Eltern über die sozialrechtlichen Leistungen hinaus regelmäßig finanzielle Sonderzahlungen zukommen lassen. Dabei bleibt das ererbte Vermögen zu Lebzeiten des Erben mit Behinderungen erhalten und kann nach dessen Tod innerhalb der Familie weitergegeben werden.

„Bedürftigentestament“

Sollte ein vorgesehener Erbe Sozialleistungen beziehen (ALG II, Grundrente o.ä.), würden wir mit Ihnen überlegen, ob ggf. durch die spezielle Gestaltungsvariante des „Bedürftigentestamentes“ einerseits das Erbe vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers bewahrt und andererseits dem Erben durch regelmäßige aber überschaubare Zusatzzahlungen das Leben erleichtert werden kann. Auch in dieser Konstellation kommt dem Testamentsvollstrecker eine entscheidende Rolle zu.

Wir beraten und begleiten:

  • in besonderen Familienkonstellationen (Erben mit Behinderung oder sozialhilfebedürftige Abkömmlinge)
Antje Rießle

Judith Sartor

  • Rechtsanwältin