Vorsorgerecht

Die Patientenverfügung

Erst 2009 sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht durch Änderung des BGB gesetzlich verankert worden. Nach langer parlamentarischer Diskussion hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass am Lebensende in erster Linie die Patientenautonomie gewahrt bleiben muss.

Volljährige können im Voraus (also für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können) festlegen, ob und wie lange sie später noch behandelt werden wollen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung schriftlich und frei von inhaltlichen Widersprüchen abgefasst ist. Ärzte, Betreuern und Bevollmächtigte müssen sich im Falle der Entscheidungsunfähigkeit an die Vorgaben halten. Der Wille des Betroffenen auf Therapiebegrenzung ist zukünftig unabhängig davon zu beachten, ob eine unheilbare Krankheit vorliegt oder der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat. Die Patientenverfügung gilt also für und in jeder Lebensphase!

In Ihrer Patientenverfügung formulieren Sie – so sie dies wünschen mit unserer Beratung und Begleitung – Ihre ganz individuellen Wünsche zu ärztlicher Behandlung und Pflege. Insbesondere können Sie klare Vorgaben zur Begrenzung und zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen machen. Je individueller und aktueller Ihre Patientenverfügung ist, desto verbindlicher. Daher: Vertrauen Sie keinen noch so schön klingen Textbaustein oder Formularen! Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung, wann und unter welchen medizinischen Umständen Sie lieber versterben wollen, als durch ärztliche Maßnahmen künstlich am Leben erhalten zu werden.

Die Betreuungsverfügung

Geschäftsunfähige können keine wirksamen Vollmachten erteilen. In diesen Fällen hilft eine Betreuungsverfügung, mit dir ein zum Beispiel bereits stark dementiell erkrankter Mensch dem Betreuungsgericht seine Vertrauensperson mitteilen kann, die dann bei Eignung vom Gericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden muss.

Die Vorsorgevollmacht

Zur Umsetzung und Einhaltung Ihrer Patientenverfügung sollten Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen: Dann ohne einen Bevollmächtigten bleibt die Patientenverfügung ein u.U. „zahnloser Papiertiger“. Wir begleiten Sie auch bei diesen Überlegungen und schlagen Ihnen eine auf ihre ganz persönliche Situation passende Gestaltungskonstruktion vor, damit klargestellt ist, wer sich wann um welche Belange für sie kümmern soll.

Nur mittels Vollmacht vermeiden Sie, dass ein unliebsamer oder unbekannter Betreuer durch das Gericht bestellt wird!

Handlungsbedarf bei alten Vollmachten!

Bereits vor 2009 formulierte Patientenverfügungen bleiben grundsätzlich gültig. Allerdings reichen alte Vollmachten in der Regel nicht mehr aus, Entscheidungen zur Beschränkung lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Gerne überprüfen wir daher Ihre Patientenverfügung und v.a. Vorsorgevollmacht.

Wir beraten und begleiten bei:

  • Errichtung und Prüfung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen
  • Beratung von Betreuern
  • Unterstützung bei gerichtlichen Betreuungsverfahren
  • Vorsorgeregelungen für Unternehmer
  • Mediationen im Bereich des Vorsorgerechts
Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator
Rechtsanwalt Jonathan Gebauer

Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator
Rechtsanwalt Patrick Graf

Patrick Graf

  • Rechtsanwalt
  • Dipl. Volkswirt