Google Bewertungen und Suchmaschinenergebnisse sind fast immer Teil einer Recherche. Privat, beruflich, in allen Lebenslagen. Falsche und rechtswidrige Bewertungen und Berichterstattungen können sich extrem geschäfts- und rufschädigend auswirken.

Mit Urteil vom 27.07.2020 (Aktenzeichen VI ZR 405/18) entschied der BGH über einen möglichen Löschanspruch aus Art. 17 DSGVO, den er im vorliegenden Fall jedoch verneinte.

Kläger war der damalige Geschäftsführer eines bekannten Unternehmens, über den im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Verschuldung des Verbandes und seiner Krankmeldung berichtet wurde. Der Kläger verlangte von Google als Beklagtem die Löschung der Links zu besagter Berichterstattung, weil diese mittlerweile nicht mehr relevant seien. Nachdem das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, hat nun der BGH wie folgt entschieden: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber auf Löschung der Verlinkungen. Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten, überwiege das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Die Veröffentlichung sei zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen und der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass diese nicht mehr aktuell oder relevant seien, woraus sich ein Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO hätte ergeben können. Auch die nachträgliche Recherche sei im vorliegenden Fall für das öffentliche Informationsinteresse von Belang.

Unter welchen Voraussetzungen kann man eine für sich negative Verlinkung oder Google-Bewertung löschen lassen?

Die Löschung kann verlangt werden, wenn es sich um Verlinkungen zu rechtswidrigen Webseiteninhalten oder Google-Bewertungen handelt.
Falsche Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich rechtswidrig. Ist eine Aussage erwiesenermaßen unrichtig, so kann ihre Löschung verlangt werden. Die Äußerung von Werturteilen und Meinungen ist hingegen erlaubt, solange sie nicht rein diffamierend wirkt und die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.

Bei wahren Tatsachen ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person mit der Meinungsfreiheit des Verfassers abzuwägen. Während ein Anspruch aus Art. 17 DSGVO nur für natürliche Personen besteht, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch von Unternehmen beanstandet werden und einen Löschanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG begründen.

Die Relevanz von Suchmaschinen ist heutzutage enorm, Google hat hierbei einen Marktanteil von rund 90%. Schlechte Google-Bewertungen oder Berichterstattungen können sich extrem geschäfts- oder rufschädigend auswirken. Sind Bewertungen oder Berichterstattungen rechtswidrig, ist man diesen nicht schutzlos ausgeliefert. Google muss jedoch erst bei einem konkreten Hinweis auf einen Rechtsverstoß tätig werden. Damit der Antrag schnell und erfolgreich bearbeitet wird, kommt es maßgeblich auf die Begründung der behaupteten Rechtsverletzung an.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Sich mit anwaltlicher Hilfe gegen falsche und rechtswidrige Berichterstattungen und Bewertungen zu wehren, kann sich hier lohnen.