Seit mehr als zwei Jahren gilt das neue Kaufrecht – die Anwendung der neuen Regelungen und die inzwischen hierzu ergangene Rechtsprechung machen deutlich, was wichtig ist.
In Umsetzung einer EU-Richtlinie gilt seit dem 01.01.2022 ein neues Kaufrecht. Dieses gilt als deutlich verbraucherfreundlicher. Unter anderem wurde der Begriff des Sachmangels verändert, Verbraucher können sich leichter vom Vertrag lösen, Unternehmer treffen erweiterte Pflichten bei der Nacherfüllung, die Verjährung von Mängelansprüchen sowie die Beweislastumkehr hinsichtlich eines Mangels haben sich geändert und es gibt Spezialregelungen für Kaufsachen mit digitalen Elementen sowie eine Updatepflicht. Betroffen von den Änderungen sind allgemeines Kaufrecht sowie Verbrauchsgüterkaufrecht, jedoch in unterscheidlich starkem Umfang.
Vorliegen eines Sachmangels
Während früher das Vorliegen eines Mangels nach einem dreistufigen System bewertet wurde, ist die Kaufsache nun nur mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht. Die Voraussetzungen sind gleichstufig. Wenn eine Kaufsache den Anforderungen nicht entspricht, ein gebrauchter Pkw zum Beispiel einen Unfallschaden hat, kann eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden.
Unterschied zwischen Verbrauchsgüterkauf und allgemeinem Kauf
Im allgemeinen Kaufrecht können die Parteien durch vertragliche Regelungen die Auswirkungen der Gleichstufigkeit reduzieren. Im Verbrauchsgüterkaufrecht, also wenn Verbraucher:innen von Unternehmer:innen kaufen, werden daran höhere Anforderungen gestellt.
Kaufsache mangelhaft trotz vereinbarter Beschaffenheit
Die ersten Entscheidungen zu Kaufverträgen nach neuem Kaufrecht sind inzwischen ergangen. Gezeigt hat sich, dass eine Kaufsache mangelhaft sein kann, obwohl sie die vereinbarte (abweichende) Beschaffenheit aufweist. Denn die vereinbarte Beschaffenheit genießt jetzt keinen Vorrang mehr vor den sonstigen Kriterien. Die genaue Spezifikation der Kaufsache sowie eindeutig formulierte Beschaffenheitsvereinbarungen sind wichtiger geworden. Außerdem kommt den von Unternehmer:innen beim Verbrauchsgüterkauf zu beachtenden zusätzlichen Informations- und Hinweispflichten große Bedeutung zu.
Pflichten von Käufer:innen
Auch Käufer:innen treffen bei Vorliegen eines Mangels Pflichten: Sie müssen Verkäufer:innen den Mangel anzeigen und ihnen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Außerdem müssen sie die mangelhafte Sache den Verkäufer:innen nun zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Die Kosten für die dafür erforderlichen Aufwendungen haben jedoch die Verkäufer:innen zu tragen.
Als Verkäufer:innen beraten wir Sie, wie Sie Ihre Kaufverträge rechtssicher gestalten können.
Als Käufer:innen unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen.