Das LG Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 14.12.2022 (Az. 2-03 O 325/22), dass sich die Pflicht von Twitter, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, auch auf kerngleiche, rechtswidrige Äußerungen beziehe.
Der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg hatte gegen Twitter geklagt, um seinen Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Inhalte durchzusetzen.
Im September 2022 waren verschiedene Kommentare auf der Plattform aufgetaucht, die wahrheitswidrig behaupteten, der Antisemitismusbeauftragte habe “eine Nähe zur Pädophilie”, er sei “Teil eines antisemitischen Packs”, er habe “einen Seitensprung gemacht” und er sei in “antisemitische Skandale“ verstrickt.
Im Eilverfahren stellte die Pressekammer des LG Frankfurts fest, dass es sich bei den Aussagen um unwahre Behauptungen handle, und die Kommentare unverzüglich entfernt werden müssen.
Jemanden als Antisemiten zu bezeichnen sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung, im vorliegenden Kontext sei diese Aussage dennoch rechtswidrig, weil sie geeignet ist, in emotionalisierender Weise Stimmung gegen den Betroffenen zu machen.
Allerdings wurde auch in diesem Urteil klargestellt, dass die Plattform keine generelle „Monitoring-Pflicht“ habe und nicht alle Tweets von vornherein kontrollieren müsse. Eine Prüfpflicht bestehe nur bei hinreichend konkretem Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung.
Das Urteil zeigt, dass das Internet kein rechtfreier Raum ist und ein zur Wehr setzen gegen Hassrede Aussicht auf Erfolg haben kann.
Wir beraten Sie gerne umfassend zu möglichen Ansprüchen und deren Durchsetzung.