Antje Rießle

Judith Sartor

  • Rechtsanwältin

Wer erbt, wird reicher. Sollte man meinen. Für Menschen mit Behinderung muss dieser scheinbare „Normalfall“ durch rechtliche Gestaltung erst hergestellt werden.

Was wird aus meinem Kind, wenn ich nicht mehr da bin? So unausweichlich diese Frage auf jeden, der für ein Kind mit Behinderung sorgt, zukommt, so sehr sind Eltern geneigt, die Beschäftigung mit diesem Thema hinauszuschieben – manchmal bis auf den „St. Nimmerleinstag“. Denn die Übergabe der Sorge für ihr Kind in andere Hände anzudenken ist für Eltern, die sich ihrem besonders bedürftigen Kind besonders verpflichtet fühlen, oft belastend.

Umso wichtiger ist es, Eltern auf diesem Weg zu ermutigen und zu beraten. Nicht nur die praktischen und alltäglichen Lebensumstände des Kindes mit Behinderung bedürfen der Gestaltung: Ein wichtiger Teil elterlicher Vorsorge ist auch die rechtliche Gestaltung einer den Bedürfnissen des Kindes und der Familie angepassten Testamentes.

Finanziell sind die Lebensumstände von Menschen mit Behinderung bei aller Verschiedenheit in der Regel geprägt von hohen Lebenshaltungskosten und fehlendem eigenen Erwerbseinkommen, sprich: der Abhängigkeit von Sozialleistungen. Erwirbt ein Mensch mit Behinderung von Todes wegen Vermögen, so stellt der Staat seine Leistungen solange ein, bis die Erbschaft für den Lebensunterhalt aufgebraucht ist.

Das sogenannte „Behindertentestament“ ermöglicht es, dem Kind das ererbte Vermögen zu erhalten: Die Erbschaft bleibt dem Zugriff des Fiskus entzogen, kann aber im Interesse des Kindes für dessen Bedarf verwendet werden. Auf den Tod des Kindes können Eltern zudem bestimmen, wer den verbliebenen Rest des ursprünglichen elterlichen Nachlasses erhalten soll.

Die rechtsgestalterischen Anforderungen an ein sog. „Behindertentestament“ sind alles andere als trivial und beinhalten Elemente der Vor- und Nacherbschaft sowie der Dauertestamentsvollstreckung. Wir beraten Sie hierzu gerne.