Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

In einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2014 (Az.: XII ZB 202/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen immer dann keine betreuungsrichterliche Genehmigung notwendig ist, wenn der entsprechende Wille in einer schriftlichen Patientenverfügung dokumentiert ist und die in der Verfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation auch eingetreten ist.

Hingegen hat der Betreuungsrichter über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen immer dann mitzuentscheiden, wenn entweder keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt oder die Ausführungen in der Patientenverfügung gerade nicht auf die tatsächlich eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und die Ärzte eine Weiterbehandlung für indiziert ansehen.

Weiter stellt der BGH heraus, dass Patientenverfügungen in jedem Fall zu berücksichtigen sind: Nicht nur dann, wenn ohnehin schon eine Grunderkrankung einen „irreversiblen tödlichen Verlauf“ genommen hat! Dem Wunsch nach Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen muss also immer nachgekommen werden – auch dann etwa, wenn der Tod (nur) dadurch eintreten würde, dass eine an sich gut behandelbare Komplikation (z.B. Lungenentzündung) wunschgemäß eben nicht mehr therapiert wird.

Diese Klarstellungen des BGH sind keineswegs neu; vielmehr liegen sie ganz auf der Linie des seit 2009 geltenden Patientenverfügungsrechts.

Diesen Grundsätzen folgend, hat der BGH nun aber auch klargestellt, dass – immer dann, wenn gerade keine oder eine nur unzureichende Patientenverfügung vorliegt – zur Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens strenge Beweismaßstäbe anzulegen sind. D.h. immer dann, wenn die Patientenverfügung im konkreten Fall nicht weiterhilft, darf nicht einfach danach gefragt werden, wie unmittelbar der Tod des Betroffenen bevorstehe und danach entschieden werden. Vielmehr setzt auch in diesen Fällen der BGH das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen an erste Stelle und fordert – folgerichtig – vom Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten den Nachweis konkreter Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Patientenwillen.

Eine wirksame Patientenverfügung zeichnet sich dadurch aus, dass in ihr konkrete Kriterien für Lebens- und Behandlungssituationen genannt werden, die – wenn sie später vorliegen sollten – die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen nach sich ziehen sollen.

Beispiel:
„Sollte ich länger als ___ Monate nicht ansprechbar sein, verweigere ich schon jetzt die Behandlung von Komplikationen (z.B. Lungenentzündung etc.), an denen ich dann palliativmedizinisch begleitet versterben möchte.“