Johann Steudle

  • Rechtsanwalt

Der BGH hat entschieden, dass wirtschaftlich tätige Vereine in der Regel eine Eintragung verlangen können, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind (16.05.2017 – II ZB 7/16). Spielräume zur Rechtsgestaltung bei „ideellen Wirtschaftstätigkeiten“ in Vereinsform nehmen tendenziell zu.

Für die Wahl des eingetragenen Vereins (e.V.) als Rechtsform spricht, dass damit der „Rechtsformaufwand“ (Notargebühren, Buchführungspflichten) gering gehalten und Haftungsrisiken für die Handelnden minimiert werden können. Im Gegensatz zu Genossenschaften ist die Gründung eines Vereins nicht mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem Verband verbunden, die weitere Kosten erzeugt. Auch ist, anders als bei der GmbH, kein Mindest-Stammkapital erforderlich.

Wegen der Formulierung des § 21 BGB zum sog. „Idealverein“, der „nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“ ist, besteht oftmals Unsicherheit, ob wirtschaftlich tätige Non-Profit-Organisationen eintragungsfähig sind. So kam es, dass die Registergerichte Eintragungen in diesem Bereich (z.B. bei Projekten gemeinschaftsgetragener Landwirtschaft, Gemeinschafts- oder Dorfläden) vor der BGH-Entscheidung teilweise mit Hinweis auf § 21 BGB abgelehnt hatten. In dem nun entschiedenen Fall ging es um einen Verein, der Kindertagesstätten betreibt und wegen seiner satzungsgemäßen Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist. Der Kita-Verein sollte wegen wirtschaftlicher Zielsetzung aus dem Vereinsregister gelöscht werden.

In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins – auch in größerem Umfang – die Eintragungsfähigkeit nicht ausschließt. Diese muss allerdings einem „ideellen Hauptzweck“ zu- und untergeordnet sein. Zudem wurde im Urteil erstmals ausdrücklich obergerichtlich festgetellt, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins ein starkes Indiz hierfür ist.

Dies kann dafür sprechen, auch eine Anerkennung als „gemeinnützig“ anzustreben, wenn der Verein als Rechtsform vorgesehen ist. Die Anerkennung erfolgt durch das Finanzamt und betrifft den Steuerstatus (ist also von der Frage der Rechtsform zu unterscheiden). Sie führt u.a. zu Steuerbefreiungen für den Verein und seine Ehrenamtlichen bzw. Spender/innen sowie Gebührenbefreiungen und bevorzugte Fördermöglichkeiten durch öffentliche Institutionen. Zu beachten ist allerdings, dass die steuerrechtlichen Pflichten zur gemeinnützigen (d.h. selbstlosen, unmittelbaren und ausschließlichen) Verwendung aller Vereinsmittel zu einem höheren Buchführungsaufwand und geringerer Flexibilität bei der Mittelverwendung führen können.

Eine weitere wichtige Feststellung im BGH-Urteil ist, dass ein Verein seinen ideellen Zweck auch „unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten“ erfüllen kann. Hieraus folgt, dass uneigennützig wirtschaftenden Unternehmungen auch die Form des Vereins grundsätzlich offensteht. Das Urteil nennt keine allgemeinen Kriterien für die Feststellung des ideellen Charakters von ökonomischer Aktivität. Aus der Indizwirkung der Anerkennung lässt sich aber folgern, dass sich der „eintragungsfähige“ Bereich ideellen Wirtschaftens aus Sicht des BGH offenbar an den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit orientieren soll.

Auch für Non-Profit-Organisationen erfordert die Rechtsformgestaltung nach wie vor besondere Aufmerksamkeit. Fachkundige Beratung empfiehlt sich insbesondere, wenn ideelle Zwecke ohne eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit wirtschaftlicher Betätigung verbunden werden sollen.