Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Das Recht hinkt der sozialen Wirklichkeit oft hinterher. Deshalb gibt es im Familienrecht alle paar Jahre – z.B. 1976, 1998, 2008 – große Reformen, um den sozialen Änderungen einen angemessen gesetzlichen Rahmen zu geben.

Schaffung eines „modernen Familienrechts“
Heute gibt es Familienkonstellationen, die im Gesetz bisher nicht bedacht wurden. Änderungen im Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrecht sollen diese Lücken nun füllen. Die Reformpläne gehen insbesondere im Unterhaltsrecht sehr weit und werden deshalb noch diskutiert.

Mitbetreuung >29 %: weniger Unterhalt
Bisher musste ein nicht betreuender Elternteil mit einem sog. „großen Umgangsrecht“ trotzdem den normalen Unterhaltssatz bezahlen, wenn kein paritätisches Wechselmodell mit exakt gleichen Anteilen vorlag. Nun soll der Elternteil, der aufs ganze Jahr gesehen mehr als 29 % der gesamten Zeit die Kinder betreut, weniger Unterhalt zahlen müssen. Die Reform wolle allerdings beachten, dass „alltagstaugliche Regelungen gefunden werden, die die Erwerbsmöglichkeiten realistisch einschätzen und nicht unzumutbare finanzielle Einbußen geschultert werden müssen“, so das Ministerium für Familien-, Senioren-, Frauen- und Jugendpolitik (BMFSFJ).

Reform des Abstammungsrechts: Zwei Mütter möglich
Mutter soll nach der Reform auch die Frau werden können, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Geburtsmutter verheiratet ist oder die Mutterschaft anerkennt. Dies kann im Wege einer Elternschaftsvereinbarung bereits vor der Geburt verbindlich festgelegt werden. Damit wird frühzeitig eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung vorgenommen.

Wechselmodell gesetzlich geregelt
Neu eingefügt werden soll im Umgangsrecht die Möglichkeit des Familiengerichts, im Falle einer Trennung eine Betreuung durch beide Elternteile, insbesondere auch paritätisch, anzuordnen – wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Zur Begründung heißt es im Reformtext: „Eltern brechen vermehrt alte Rollenmuster auf und fühlen sich unabhängig vom Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung beide für die Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich.“ Voraussetzung für ein Wechselmodell wird jedoch neben dem Kindeswohl im Einzelfall wie bisher eine gute elterliche Kommunikation auf Augenhöhe sein.

Kleines Sorgerecht für neue Partner
Für Patchworkfamilien interessant: Der neue Partner oder die neue Partnerin hat kein Sor-gerecht für die Kinder der Partnerperson, betreut sie aber oft im Alltag mit. Nach der Reform könnten die sorgeberechtigten Eltern durch eine Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen sorgerechtliche Befugnisse bei Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumen (sog. „Kleines Sorgerecht“).
Weitere Neuerungen werden voraussichtlich ein eigenes Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister sowie ein Umgangsrecht mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen sein. Kinder über 14 Jahre sollen die Befugnis bekommen, einen eigenen Sorgerechtsantrag stellen zu dürfen.

2025 bringt Veränderungen – Rechtsanwältin Katja Macor begleitet Sie sicher durch alle neuen Familienrechts-Reformen.