Mit unterschiedlichem Ergebnis befassten sich verschiedene Gerichte diesen Sommer mit den gesetzlichen Schranken der Testierfreiheit durch sogenannte Verbotsgesetze.
Die Testierfreiheit – also das Recht, eine letztwillige Verfügung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen errichten zu können – ist Ausfluss der gesetzlichen Privatautonomie und grundrechtlich in Artikel 14 des Grundgesetzes abgesichert. Grundsätzlich können daher zum Beispiel in einem Testament alle denkbaren Verfügungen getroffen werden, solange diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Den wenigsten ist jedoch bekannt, dass es gesetzliche Verbote gibt, aus denen sich gemäß § 134 BGB die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ergeben kann.
Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2025 (Aktenzeichen: IV ZR 93/24) über einen Fall entschieden, in welchem sich ein Hausarzt im Gegenzug für besonders umfangreiche ärztliche Betreuung vom späteren Erblasser in einem Erbvertrag ein Grundstück hat versprechen lassen. Dem Arzt war es jedoch gemäß seiner Berufsordnung grundsätzlich verboten, Geschenke oder andere Vorteile von seinem Patienten anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Das Oberlandesgericht als Vorinstanz hatte in dem Erbvertrag daher einen Verstoß gegen das Berufsrecht des Arztes gesehen und die Zuwendung gemäß § 134 BGB für unwirksam erklärt. Der BGH erkannte in diesem Fall ebenfalls einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht. Anders als das Oberlandesgericht entschied er jedoch, dass die berufsrechtliche Norm in der konkreten Ausgestaltung nicht die Anforderungen erfüllt, welche für eine Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 134 BGB erforderlich wären. Der BGH hat die Sache daher zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob der Erbvertrag möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist.
Nur wenige Tage zuvor, nämlich am 26.06.2025, hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem anderen Fall (Aktenzeichen 14 K 1294/22) entschieden, dass die Erbeinsetzung eines Hospizes durch einen seiner Bewohner gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Nach dem Heimgesetz ist es einem Träger ebenfalls untersagt, sich von Bewohnerinnen und Bewohnern über das Entgelt hinaus Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Eine in diesem Fall sogar eingeholte Ausnahmegenehmigung der Heimaufsicht konnte die Erbeinsetzung nicht retten, da diese mit einer standardisierten Begründung versehen und zu spät erteilt worden war.
Aus menschlicher Sicht ist es ein nachvollziehbarer Wunsch, denjenigen, die sich in den letzten Jahren, Wochen und Stunden um einen kümmern, aus Dank etwas aus dem eigenen Nachlass zukommen lassen zu wollen. Hierbei müssen aber die diesbezüglichen Verbotsgesetze beachtet werden, welche insbesondere Menschen und Unternehmen betreffen, die sich wie Pflegepersonal oder Hospize gerade in Ausübung ihrer beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit um einen kümmern. Zuwendungen an solche Personen oder Einrichtungen, sollten daher unbedingt vorab juristisch auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
