Rechtsanwalt Patrick Graf

Patrick Graf

  • Rechtsanwalt
  • Dipl. Volkswirt

Die Gewährung von zinslosen Darlehen ist in Familien und unter Bekannten oft eine wichtige Hilfe. Dabei ist gut zu wissen, dass diese Kapitalüberlassung eine Schenkungsteuer auslösen kann und wie dies vermieden wird.

Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz sind alle sog. freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Die Überlassung von Kapital kann eine solche Zuwendung sein. Die Steuerpflicht entsteht im Zeitpunkt der Kapitalüberlassung. Dabei unterstellt das Finanzamt als Wert für diesen Vorteil einen Zinssatz von 5,5 %. Das Gleiche gilt für die Festlegung von sehr geringen Zinsen. Maßgeblich ist ein Marktvergleich.

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass der marktübliche Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage unter dem Zinssatz von 5,5 % liegt.

Die Höhe der Schenkung bemisst sich neben der Höhe des Kapitals maßgeblich nach der Länge der Darlehensgewährung. Wird die Rückzahlung weit in die Zukunft verlagert, dann kann wegen des Zins- und Zinseszinseffekts ein beträchtlicher Schenkungsbetrag entstehen.

Beachtet werden sollte, dass die Freibeträge für Schenkungen auch innerhalb von Familien gering sein können. Beispielsweise liegen die Freibeträge für Schenkungen zwischen Geschwistern bei nur 20.000 € und damit in gleicher Höhe, wie bei fremden Dritten.

  • Darlehen müssen immer schriftlich vereinbart werden.
  • Dabei sind möglichst marktübliche Zinssätze zu verwenden.
  • Ist eine Verzinsung nicht gewünscht, kann die Gegenleistung auch in einem Wohn- oder Nutzungsrecht liegen.
  • Ist dies ebenfalls nicht möglich, dann sollte bereits vorab berechnet werden, ob und in welcher Höhe mit einer Schenkungsteuer zu rechnen ist. Zusätzlich ist die zinslose Kapitalüberlassung als Schenkung dann dem Finanzamt anzuzeigen.