Kein Verlust des Bezugsrechts bei Lebensversicherung als „gesetzlicher Erbe“ trotz erfolgter Erbausschlagung
BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZA 16/25
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallsumme abgeschlossen und seine „gesetzliche Erben“ als Bezugsberechtigte angegeben. Nach dem Tod schlugen seine „gesetzlichen Erben“, nämlich zunächst seine beiden Kinder, dann die Mutter und auch die Schwestern die Erbschaft wirksam aus. Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu verwalten und zu sichern, bis der noch zu findende gesetzliche Erbe feststehen würde.
Die Unfallversicherung verweigerte die Auszahlung der Leistung an den Nachlasspfleger. Daraufhin beantragte der Nachlasspfleger eine weitere „Pflegschaft für unbekannte Beteiligte“, damit diese die Versicherungssumme entgegennehmen könnte. Diese Anträge wurden abgelehnt und schließlich landete die Angelegenheit beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser stellte klar, dass sich bereits aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergibt, dass der vom Versicherungsnehmer benannte Bezugsberechtigte das Auszahlungsrecht spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles, also hier dem Tod, erwirbt.
Zwar führt eine Ausschlagung dazu, dass der Ausschlagende von „Anfang an“ nicht als Erbe gilt. Das gilt aber nicht, wenn ein Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten seine „gesetzlichen Erben“ benennt. Dann nämlich gilt § 160 Abs. 2 VVG, wonach „Eine Ausschlagung der Erbschaft (…) auf die Berechtigung (des Bezugsberechtigten) keinen Einfluss (hat).“ Richtigerweise stellte der BGH daher klar, dass das Bezugsrecht nicht davon abhängig ist, dass die im Todesfall berufen Erben die Erbschaft auch tatsächlich annehmen.
Da die gesetzlichen Erben zunächst die beiden Kinder waren, steht diesen die Auszahlung der Unfallversicherungssumme zu.
Bei vorhandenen privaten Lebens- und Rentenversicherungen sollte regelmäßig überprüft werden, ob die benannten Bezugsberechtigten noch aktuell sind.
