Kennzeichenschutz kann nicht nur durch Eintragung, sondern – wenn auch etwas beschwerlicher – ebenso durch faktische Nutzung eines Begriffs erlangt werden. Solche sog. Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) können selbst durch die Nutzung des Begriffs als Domain entstehen, aber nur, wenn die Domain selbst erkennbar aus einer Firmenbezeichnung oder einem Produktnamen besteht. Aus Domains, welche lediglich aus umgangssprachlichen oder tätigkeitsbezeichnenden Worten gebildet werden, lässt sich hingegen kein Kennzeichenschutz ableiten.
Der Schutz aus Unternehmenskennzeichen reicht zudem geographisch nur soweit, als das jeweilige Unternehmen unter diesem Kennzeichen tätig ist. „Platzgeschäften“, d. h. Unternehmen, denen ein überregionaler oder gar deutschlandweiter Aktionsradius fehlt, kommt so allenfalls regionaler Markenschutz zu, welcher auch nicht allein durch eine – weltweit abrufbare – Internetpräsenz unter der aus der Bezeichnung gebildeten Domain erweitert werden kann.
In Verletzungsfällen ist zudem zu prüfen, ob die geschützte Bezeichnung überhaupt als Kennzeichen verwendet wird. Wird unter einer entsprechenden Domain eine Firmeninternetseite geführt, wird in der Regel der nötige kennzeichenmäßige Gebrauch vorliegen. Dieser fehlt jedoch, wenn die Domain nur der automatischen Weiterleitung auf eine andere Internetseite dient. Auch die bloße Nutzung des Begriffs als Email-Adresse reicht für sich nicht aus, um eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens zu begründen (vgl. OLG Hamburg, Az. 3 U 206/08, Urt. v. 28.10.2010).
Aktuelle Brisanz könnten Konflikte zwischen Kennzeichen und Domains neu erlangen, sobald – wie von der für die weltweite Koordination des Domain-Name-Systems zuständigen ICANN angekündigt – ab voraussichtlich Sommer 2011 gänzlich neue Top-Level-Domains nutzbar gemacht werden. Zukünftig werden dann auch rein generische TLD (wie z. B. „.shop“ oder „.sport“), selbst aus Firmennamen gebildete TLD (z. B. „.bmw“) oder sog. geoTLD mit lokalem oder regionalem Bezug (wie z. B. „.freiburg“ oder „.südbaden“) registrierbar sein.
Etwaige daraus entstehende Streitigkeiten können durch anwaltliche Beratung schon vor der Registrierung vermieden oder im Fall einer Abmahnung häufig jedenfalls in ihren Folgen gemildert werden.