In der letzten Ausgabe von NP aktuell hatten wir über die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für illegales File-Sharing berichtet (BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Auf Grundlage der Presseerklärung des BGH hatten wir – ebenso wie die Fachpresse – angeführt, dass der BGH die zu ersetzenden Abmahnkosten bei einem Up-/Download eines einzigen Musikstücks auf den Betrag von 100 Euro begrenzt habe.

Nachdem uns nun die ausführliche Urteilsbegründung vorliegt, müssen wir – und mit uns auch alle hierüber Berichtenden – diese Aussage leider korrigieren: Der BGH hat sich in seinem Urteil zu der „Kostenbremse“ des § 97a Abs. 2 UrhG – entgegen seiner eigenen Presseerklärung zu dieser Entscheidung – überhaupt nicht geäußert.

Immerhin gab er aber in Hinblick auf die Abmahnkosten zu bedenken, ob der bislang weithin angenommene Gegenstandswert von 10.000 Euro bei solch einfachen Fällen wie dem Up-/Download eines einzigen Liedes nicht zu hoch bemessen sei.