Wie alle Kreativen verbindet Produktdesigner ein besonderes persönliches Verhältnis zu dem von ihnen geschaffenen Produkten. Bei der Verwirklichung des verständlichen Wunsches, als Designer des Produkts namentlich benannt und damit anerkannt zu werden, kann es aber zu Problemen kommen.

Dem Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht zwar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft als Teil seines Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Er kann auch bestimmen, ob das Werk mit einer Urheber-Bezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist (§ 13 S. 2 UrhG). Da die Rechtsprechung jedoch bislang hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Produktdesigns stellt, kommen zumindest bislang nur wenige Produktdesigns als Werke angewandter Kunst in den Genuss urheberrechtlichen Schutzes.

Ein vergleichbares Recht für Designer nicht urheberrechtlich, sondern als Geschmacksmuster geschützter Produkte ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nur unter Rekurs auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen (§ 823 Abs. 1 BGB) ist anerkannt, dass als Ausprägung eines „Designer-Persönlichkeitsrecht“ dem Designer auch das Recht zusteht, von Dritten die Benennung als Designer verlangen zu können. In der europäischen GemeinschaftsgeschmacksmusterVO ist selbst ein solches allgemeines „Designer-Persönlichkeitsrecht“ nicht verankert, sodass auf dieser Rechtsebene Schutz in Hinblick auf eine Benennung des Designers nicht existiert.

Selbst bei urheberrechtlich geschützten Werken aus eher kunstgewerblicher Produktion oder bei der Herstellung serienmäßiger Gebrauchsgegenstände wird weithin zudem eine stillschweigende Abbedingung des Urheberbenennungsrechtes angenommen, da das Anbringen eines entsprechenden Namenszuges aus technischen Gründen unpraktikabel sei.

Angesichts dieser Schwierigkeiten ist jedem Produktdesigner zu empfehlen, schon bei Abschluss des Lizenzvertrags eine ausdrückliche Regelung über das „Ob“ und das „Wie“ der Benennung des Namens des Designers auf dem entwickelten Produkt zu treffen, am besten mit anwaltlicher Hilfe.