Rechtsanwalt Dr. Achim Nolte

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Immer wieder kommt es vor, dass Grundbuchämter trotz Vorliegens einer notariellen Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers für Änderungen im Grundbuch auf einem Erbschein bestehen. Je nach Fall oft zu Unrecht.

Das OLG Bremen (Entscheidung vom 31.08.2023, AZ 3 W 15/23) hatte im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde zu klären, ob eine (notarielle) Vollmacht als sog. transmortale Vollmacht auszulegen ist und ob sie trotz Todes der Vollmachtgeber fortbesteht, obwohl die Bevollmächtigten zugleich deren Erben geworden sind.

Die Beteiligten wollten einen Eigentumswechsel im Grundbuch eintragen lassen. Sie beriefen sich dabei auf eine notarielle Vollmacht der inzwischen verstorbenen eingetragenen Eigentümer A und B. Das Grundbuchamt lehnte dies zunächst ab, da die Vollmacht keine ausdrückliche Geltung über den Tod hinaus enthalte und verlangte einen Erbnachweis. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Das OLG Bremen hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf. Die Auslegung der Vollmacht ergebe, dass sie auf die Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten ausgerichtet sei und daher über den Tod hinaus gelte. Ein Bezug zu persönlichen Angelegenheiten lasse sich dem Text nicht entnehmen. Von daher müsse nicht einmal auf die Zweifelsregel des § 672 BGB zurückgegriffen werden, nach der der Tod eines Auftrag- bzw. Vollmachtgebers ebenfalls erst einmal kein Erlöschen von Auftrag/Vollmacht bedeute.

In einem „obiter dictum“ stellte das Gericht außerdem klar, dass die Vollmacht nicht allein deshalb erlösche, weil die Bevollmächtigten zu Erben geworden sind. Die Legitimationswirkung der Vollmacht nach § 172 BGB bleibe bestehen, auch wenn nach dem Tod des Vollmachtgebers Vollmachtnehmer- und Erbeneigenschaften in einer Person zusammenfallen. Dies gelte jedenfalls solange, wie nicht ein Erbnachweis vorliege.

Auch ohne ausdrückliche transmortale Regelung endet eine Vollmacht nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn sie vorrangig vermögensbezogene Angelegenheiten betrifft. Besser ist es, die Fortgeltung im Vollmachttext stets klarzustellen.