Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht, wenn die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter aufweisen.

Überfüllte Supermarktparkplätze – jeder sucht nach einem Parkplatz, an der Kreuzung stehen sich mehrere Fahrzeuge gegenüber – wer darf jetzt als Erstes abbiegen?

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21), dass die sich aus § 8 Abs. 1 StVO ergebende Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung aus § 1 Abs. 2 StVO Anwendung finde, wenn die vorhandenen Fahrspuren nicht einen eindeutigen Straßencharakter aufwiesen.

Der Parkplatz sei keine Straße, so der Bundesgerichtshof, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jede Richtung befahren werden dürfe. Daran änderten auch Parkflächenmarkierungen nichts. Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienten in der Regel nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, wie es die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ bezwecke.

Vielmehr sei vorrangiger Zweck die Erschließung von Parkmöglichkeiten durch die Schaffung von Rangierräumen und die Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen. Außerdem würden die Fahrspuren regelmäßig von Fahrzeugen und Fußgängern gleichermaßen benutzt.

Auch an der Tatsache, dass in der Praxis häufig auch auf Parkplätzen die Regel „rechts vor links“ angewendet werde und viele Verkehrsteilnehmer von der uneingeschränkten Geltung dieser Regelung ausgingen, ändere daran nichts. Eine höhere Sorgfaltspflicht des von links kommenden Verkehrsteilnehmers zu erwarten, sei nicht gerechtfertigt.

Nehmen Sie auf Parkplatzkreuzungen ohne Vorfahrtsregelung unbedingt Blickkontakt mit den anderen Verkehrsteilnehmenden auf und stimmen Sie sich ab. Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, helfen wir Ihnen gerne bei der Regulierung.