Mit zwei Entscheidungen aus dem Februar hat der Bundes-gerichtshof (BGH) gezeigt, dass er den neuen § 20 WEG großzügig auslegt und sich zu den Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen geäußert.
In gleich zwei Verfahren hat der BGH am 09.02.2024 (V ZR 244/22 und V ZR 33/23) über die Voraussetzungen und die Grenzen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 20 WEG entschieden.
In den entschiedenen Fällen ging es um individuelle privilegierte bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohnanlagen. Im ersten Fall sollte ein Außenaufzug am Treppenhaus eines Hinterhauses vom nicht gehandicapten Kläger angebracht werden, um seine Wohnung im 3. und 4. OG auch im Alter barrierefrei zu erreichen. Im zweiten Fall ging es um die Aufschüttung zur Errichtung einer Terrasse an der Gebäuderückseite und die Ersetzung eines Doppelfensters durch eine Fenstertür.
Der BGH entschied, ein Außenlift stelle eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung diene. Da sämtliche privilegierten baulichen Veränderungen typischerweise mit Eingriffen in die Bausubstanz, üblichen Nutzungseinschränkungen und optischen Veränderungen einhergehe, könne darin regelmäßig keine Unangemessenheit liegen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage könne weder in der Errichtung eines Aufzugs noch in einem untergeordneten Anbau an ein bestehendes Gebäude gesehen werden.
Der BGH ebnet mit diesen Entscheidungen den Weg für eine großzügige Anwendung der Neuregelung zu privilegierten baulichen Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG). Auch geklärt ist mit diesen Entscheidungen, dass eine körperliche Einschränkung der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer nicht bereits vorliegen muss; es darf also auch für die Zukunft vorgesorgt werden.
Klargestellt wurde außerdem: Der Gesetzgeber sieht die Angemessenheit einer privilegierten baulichen Veränderung als Regel an. Die Gemeinschaft müsse darlegen, warum eine Ausnahme vorliege.
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