Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Der Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflicht von Verkäufern:innen im Rahmen vom Immobilienverkäufen beschäftigt seit Jahren die Gerichte – jetzt hat der BGH den Umfang nochmal erweitert.

In seiner Entscheidung vom 15.09.2023 (Az. V ZR 77/22) hat der BGH wieder einmal klar gestellt, dass Immobilienverkäufer:innen die Kaufinteressenten vor Vertragsschluss proaktiv über alle wesentliche Themen die Immobilie betreffend, wie zum Beispiel möglicherweise bevorstehende größere Investitionen, umfassend aufklären müssen.
Werden entsprechende Informationen kurz vor Vertragsschluss nachgeliefert, müsse gesondert darauf hingewiesen werden.
Vom Kaufinteressenten könne nicht verlangt werden, dass er einen übergebenen Ordner mit Unterlagen zum Kaufobjekt auf sich daraus ergebende Mängel untersucht.
Ebenso verhalte es sich mit kurzfristig digital zur Verfügung gestellten Dokumenten. Die Verkäuferseite erfülle ihre Informationspflicht nur, wenn sie berechtigterweise davon ausgehen dürfe, dass die Kaufinteressenten durch die Einsicht von dem offenbarungspflichtigen Umstand Kenntnis erlangen.
Auch entsprechende Gewährleistungsausschlüsse im Kaufvertrag können die Verkäuferseite hier nicht schützen.
Bereits seit längerem ist höchstrichterlich geklärt, dass Immobilienverkäufer:innen bei konkreten Fragen der Kaufinteressenten verpflichtet sind, vollständig und richtig zu antworten.
Reservierungsgebühr aufgrund eines Reservierungsvertrag oder einer Reservierungsklausel käme vielmehr einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen des Maklervertrags widerspreche.

Sollten Sie in den vergangenen Jahren eine Reservierungsgebühr an Immobilienmakler gezahlt, dann aber keinen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können Sie die Rückzahlung der Gebühr gegebenenfalls auch jetzt noch verlangen. Wir beraten und unterstützen Sie gern!