Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Die sogenannte Mietpreisbremse findet auf Mieterhöhungsvereinbarungen während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Urteil vom 28.09.2022 – VII ZR 300/21).

Im konkreten Fall hatten die Mieter zunächst einem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin zugestimmt, später jedoch einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt.

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit der Regelungen über die Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach §§ 556d ff. BGB auf nachträgliche Mieterhöhungsvereinbarungen verneint.

Die nachträgliche einvernehmliche Mieterhöhungsvereinbarung stelle keinen Beginn eines (neuen) Mietverhältnisses dar, sondern sei lediglich eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung bei fortbestehendem Mietverhältnis. Für solche Änderungen seien die Vorschriften über die Mietpreisbremse aber nach der Begründung zum Gesetzesentwurf gerade nicht entwickelt worden.

Auch für eine Anwendung der Regelungen ihrem Inhalt nach auch auf diesen Fall sieht der Bundesgerichtshof keinen Bedarf: Mieter könnten bei bestehenden Mietverhältnissen, anders als beim Neuabschluss eines Mietverhältnisses, die begehrte Mieterhöhung sorgfältig prüfen und eine Zustimmung ohne Gefahr des Verlusts ihrer Mietwohnung ablehnen. Außerdem seien die Mieter vor der Höhe nach unzumutbaren Mieterhöhungsverlangen durch die Begrenzung der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) sowie die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) ausreichend geschützt.

Irrelevant sei auch, ob die ursprünglich vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe überschritten habe. Das hätten die Mieter vor der Zustimmung zur Mieterhöhung ausreichend prüfen können.

Eine Zustimmung zur Mieterhöhung kann weitreichende Folgen haben. Vor einer Zustimmung zur Mieterhöhung sollten Sie sich von uns über die Auswirkungen ausführlich beraten lassen.