Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Wenn ein Paar sich trennt, gibt es viele „Baustellen“. Eine davon ist das Mietverhältnis: Einer zieht aus, der andere bleibt. Kann der Ausziehende einfach so aus dem Mietverhältnis entlassen werden?

Die Antwort ist: nein. Wenn nur ein Mieter das Mietverhältnis beenden möchte, besteht für den Vermieter keine gesetzliche Verpflichtung, diesen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen. Die Mieter haften gemeinsam für die Miete und der Vermieter kann den ausgezogenen Mieter auch nach dessen Auszug noch in Anspruch nehmen.

Die Kündigung nur eines Mieters, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, ist also unwirksam. Im Ergebnis müssen alle Parteien, sämtliche Mieter und Vermieter, einig sein, dass eine Partei aus dem Mietvertrag entlassen wird. Oft ist der eine Partner mit dem Auszug nicht einverstanden und weigert sich, die Kündigung zu unterschreiben.

Da aber kein Mensch gezwungen werden kann, weiterhin in einem Mietverhältnis zu bleiben, gibt es eine Möglichkeit, die Zustimmung des anderen Mieters zu erzwingen:

Die gefestigte Rechtsprechung des BGH ist eindeutig: Jeder Mieter hat gegen den anderen Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung.
Der praktische Weg ist wie folgt:

  • Zunächst außergerichtlich klären, ob der (Ex-)Partner der Kündigung zustimmt und ob der Vermieter ggf. der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter zustimmt.
  • Stimmt der (Ex-)Partner in der gesetzten Frist nicht zu, kann derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, die Zustimmung des anderen zur Kündigung auf dem Klageweg erwirken.

Der ausziehende Partner sollte also nicht einfach ausziehen und das Mietverhältnis bestehen lassen. Er muss sich an die Kündigungsfrist halten und ggf. mit einer erzwungenen Erklärung des Mitmieters gemeinsam mit diesem den Mietvertrag kündigen.