Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Wer in der Geburtsurkunde als Elternteil eingetragen werden kann, ist genau festgelegt. Ausnahmen sieht das Gesetz (bisher) nicht vor. Eine Reform des Abstammungsrechts ist nach wie vor in Arbeit …

Das OLG Frankfurt hatte den Fall zu entscheiden, ob das Standesamt zur sofortigen Eintragung der mit der Mutter verheirateten nicht-binären Person als Elternteil verpflichtet gewesen wäre.

„Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“, § 1592 Nr. 1 BGB. Im vorliegenden Fall weigerte sich das Standesamt, den Ehegatten einzutragen, da es sich um keinen „Mann“ handele. Nichtbinär ist eine Sammelbezeichnung für Geschlechtsidentitäten aus dem Transgender-Spektrum, die sich nicht ausschließlich als männlich oder weiblich identifizieren und sich als außerhalb der zweigeteilten, binären Geschlechterordnung verstehen.

Das OLG hat den Antrag des Ehepaares abgelehnt (Beschluss vom 1.8.22 – 20 W 98/21). Zwar aus formellen Gründen – der Ehegatte hatte das Kind mittlerweile adoptiert und da-mit sei das Feststellungsinteresse nicht mehr vorhanden – aber das Problem bleibt aktuell ungelöst.

Ohne Adoption, die die Zustimmung der Elternteile benötigt, hat auch beispielsweise die „Mit-Mutter“ in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen keinen rechtlichen Anspruch auf das Kind. Die biologische Mutter hat die Alleinsorge. Im Fall einer Trennung bleibt der „Mit-Mutter“ beispielsweise selbst nach Jahren des Familienlebens nur ein Umgangsrecht gem. § 1685 II BGB („Umgang mit anderen Bezugspersonen“), wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Diese Hürde kann den Umgang unmöglich machen, wenn die von der „Mit-Mutter“ verlassene biologische Mutter den Umgang der Kinder mit ihrer Ex-Partnerin vollständig ablehnt und das Gericht deshalb diesen als nicht kindeswohldienlich ansieht.

Bis das Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts verabschiedet wird, sollten vor Geburt des Kindes die rechtliche Abstammung und die Folgen geklärt und ggf. eine einvernehmliche vertragliche Regelung zwischen den Beteiligten getroffen werden.