„Sie kann doch arbeiten gehen …“ beschwert sich so mancher Ex-Gatte, „warum muss ich zahlen und wie lange eigentlich noch?!“ Dieser Frage wird im Gesetzestext nicht beantwortet, wurde aber nun gerichtlich entschieden.
Rechtsprechung zum Unterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung („Nachehelichenunterhalt“) liegt in rauen Mengen vor. Im Gesetz heißt es, dass jeder nach rechtskräftiger Ehescheidung allein für sich verantwortlich ist, es sei denn, es liegen Ausnahmetatbestände wie Betreuung von kleinen Kindern vor oder es handelte sich um eine längere Ehe, in der die unterhaltsberechtigte Person einen Karriereknick wegen Kinderbetreuung hinnehmen musste. Auch dann kann der Nachehelichenunterhaltsanspruch befristet werden. Aber wie verhält es sich im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung?
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 05.02.2021 festgelegt, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesen ist nur in Ausnahmefällen bereits im ersten Trennungsjahr eine Erwerbsobliegenheit bzw. eine Obliegenheit zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit trifft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2021, Az. 3 WF 134/20) . Er hat sozusagen ein Jahr „Schonzeit“, es sei denn, außergewöhnliche Umstände sprechen für eine sofortige Erwerbsobliegenheit (z. B. ein sehr kurzes eheliches Zusammenleben, Kinderlosigkeit oder ein geringes Lebensalter des bedürftigen Ehegatten).
Ein bei der Trennung bereits erwerbstätiger Ehegatte ist verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit weiter fortzusetzen und darf sie nicht einfach beenden. Bei „böswilliger“ Reduzierung der Arbeitszeit würde das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen. Ein Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet grds. den Unterhaltsanspruch, da dies als „Abkehr von der ehelichen Solidarität“ betrachtet wird.
Um Trennungsunterhalt zu vermeiden, ist zu empfehlen, die Scheidung kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.