Nicht alle Paare heiraten. Die Motive sind unterschiedlich: „brauchen wir nicht“, „aus der Mode“ … oft ist der Schreck jedoch groß, wenn nach Jahren des Zusammenlebens nichts gefordert werden kann …
Ein Paar lebte dreißig Jahre zusammen. Nach der Trennung verlangt die Frau den Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinn. Ein Alltagsfall in der familienrechtlichen Praxis – bei Eheleuten. Waren die Partner jedoch nicht verheiratet, gibt es auch keine Ansprüche: Schließlich wollte man ja gerade keine staatlich anerkannte und geschützte eheliche Bindung eingehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der nichtehelichen Partner ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut.
In diesem Zusammenhang entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 125/21) folgenden Fall: Die Partner, die sich bereits aus Kindertagen kannten, hatten über anderthalb Jahre eine Beziehung geführt. Der Partner überließ der Partnerin seine „American Express Platinum“-Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Die Karte wurde in dem Zeitraum mit 100.000 Euro belastet. Zudem hatte er Reisen und ihre Einkäufe bei „Chanel“ bezahlt und ihr Diamantohrringe geschenkt. Die Trennung war unschön mit Sachbeschädigungen und Strafanzeigen. Der Partner verlangt 200.000 Euro und die Diamantohrringe zurück. Seine Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen: Grober Undank liege nicht allein deshalb vor, wenn „ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (…) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss. (…) Die behaupteten Geschenke gehörten zu einem exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil, der (…) dazugehörte.“
Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte ein Ausgleich über „den Zugewinn“ erfolgen können.
Einzige, vorausschauende Maßnahme bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Einen Vertrag schließen, der alles regelt, was man im Trennungsfall regeln möchte und dazu vorab anwaltliche Beratung einholen.