Erstmalig hat ein Landesarbeitsgericht bestätigt, dass Urlaub bei Monaten mit Kurzarbeit „Null“ anteilig zu kürzen ist.
Eine der vielen Fragen der Corona-bedingten Kurzarbeit war der Umgang mit Urlaubsansprüchen. Hier hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, in seinem Urteil vom 12.03.2021 (Aktenzeichen 6 Sa 824/20) für Klarheit gesorgt.
In denjenigen Monaten, in denen Kurzarbeit „Null“, also keine anteilige, sondern hundertprozentige Kurzarbeit, erfolgte, sind keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben worden. Der Jahresurlaub steht Arbeitnehmern deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ ist der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, was wiederum eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Salopper formuliert: Wer nicht arbeitet, erhält auch keinen Urlaub.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Auch die Tatsache, dass Kurzarbeit einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, ändert ebenso wie die Ursache der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie nichts an dieser Einschätzung.
Auch eine Berücksichtigung europäischen Rechts führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis. Es wird wohl das Bundesarbeitsgericht hierüber zu entscheiden haben.
Kurzarbeit und andere Konsequenzen der Corona-Pandemie werden laufend rechtlich neu vom Gesetzgeber und Rechtsprechung eingeordnet. Eine regelmäßige Überprüfung lohnt sich. So können Arbeitgeber nun überprüfen, ob eine Kürzung von Urlaubsansprüchen auch rückwirkend in Frage kommen.