Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 mit dem für Unternehmen und Privatpersonen bedeutsamen Recht auf Vergessenwerden befasst.
Das Internet vergisst nichts, lautet eine häufig zu hörende These. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 23. Mai 2023, Az. VI ZR 476/18, mit einem Fall befasst, in dem zwei Kläger von Google verlangten, dass bei der Suche nach ihren Namen bestimmte Artikel (und mitangezeigte Fotos), in de-nen negativ über sie berichtet wurde, nicht mehr als Ergebnis aufgelistet werden dürfen.
Der Hintergrund: Auf einer Webseite erschienen mehrere Artikel, in denen die beruflichen Tätigkeiten der Kläger kritisiert wurden. Vor Gericht wurde vorgetragen, dass mit den Artikeln versucht worden sei, die Kläger zu erpressen, indem zunächst negative Berichte veröffentlicht und anschließend angeboten worden sei, gegen ein sog. Schutzgeld die Artikel zu löschen und die negative Berichterstattung zu beenden.
Im Verfahren verlangten die Kläger von Google, es zu unterlassen, bei der Suche nach ihren Namen
- die genannten Artikel und
- die als Vorschaubilder („thumbnails“) angezeigten Fotos von ihnen
als Suchergebnisse anzuzeigen (auch als Auslistung bezeichnet).
Google versuchte – wie so häufig – sich mit dem Argument, die Richtigkeit der Suchergebnisse nicht beurteilen zu können, gegen eine Löschpflicht zu wehren.
Voraussetzung für das Recht auf Vergessen-werden nach Art. 17 DSGVO
Der BGH hat den Antrag auf Löschung der Anzeige der Suchergebnisse zu den Artikeln mit der Begründung abgelehnt, dass das Recht auf Vergessenwerden voraussetze, dass es sich um personenbezogene Daten handele, die Anspruchsinhaber also identifizierbar seien. Bei den vorliegen-den Artikeln fehle es jedoch nach Ansicht des BGH am persönlichen Bezug zu den klagenden Parteien.
Bezüglich der Vorschaubilder (»thumbnails«) hatte die Revision jedoch Erfolg. Die Bebilderung sei – so der BGH – ungerechtfertigt, da die abgebildeten Personen identifizierbar seien, es jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung fehle.
Kerninhalte des Rechts auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO
Die DSGVO hat den Löschungsanspruch als Recht auf Vergessenwerden als zentrales Recht betont, um der ausufernden Speicherung von Informationen über Personen im Internet zu begegnen.
Seit 2018 regelt Art. 17 DSGVO den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, wenn
- keine Rechtsgrundlage vorhanden ist und
- die Daten nicht für einen konkreten Verarbeitungszweck erforderlich sind.
Gerade für Berufsanfänger und Existenzgründer sowie Unternehmen kann es existenziell sein, dass sie ihre „Jugendsünden“ und früheren Fehler im Internet löschen lassen können. Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für das Recht auf Vergessenwerden erfüllt sind.