Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das Bundesarbeitsgericht verneint die persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber den Arbeitnehmern für nicht gezahlten Mindestlohn.

Die persönliche Haftung der Geschäftsführung kann zu erheblichen Folgen für die Betroffenen führen. Oftmals ist gar nicht bekannt, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in zahlreichen Fällen nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern bei Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auch gegenüber Dritten mit ihrem eigenen Privatvermögen haften. Gerade im Fall der Insolvenz sind hier besondere Pflichten zu beachten.

In seinem Urteil vom 30.03.2023, Az.: 8 AZR 199/22, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr mit der Haftung für nicht gezahlten Mindestlohn befasst und dabei zugunsten von Mitgliedern der Geschäftsführung entschieden, dass die Geschäftsführung einer GmbH nicht auf Schadensersatz in Höhe des nicht gezahlten Mindestlohns haften, wenn die GmbH ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Auch im Fall einer Insolvenz der GmbH besteht kein solcher Anspruch, da die Geschäftsführung nach § 43 Abs. 2 GmbHG primär nur gegenüber der Gesellschaft haften und nur bei Hinzutreten eines besonderen Haftungsgrundes von Dritten in Anspruch genommen werden können. Zwar müssen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nach dem MiLoG möglicherweise ein Bußgeld zahlen, doch ist der Bußgeldtatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20 MiLoG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Mitgliedern der Geschäftsführung.

Die persönliche Haftung der Geschäftsführung ist ein zentrales Thema bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Unternehmen und ihrer Leitung. Gerne beraten wir Sie neben der Haftung auch bei Themen aus dem Arbeits-, Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht.