Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Unternehmen müssen bei Werbung zahlreiche Grenzen beachten. Zuletzt hat das OLG München entschieden, wo die Grenzen der Werbung mit Bio-Angaben auf Verpackungen von Heiltees zu ziehen sind.

In § 10 Absatz 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz ist geregelt, dass auf der Verpackung eines Arzneimittels Werbeangaben nur zulässig sind, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Auch Art. 62 RL 2001/83/EG regelt, dass die Verpackung eines Arzneimittels nur Informationen enthalten darf, die für die Gesundheitsaufklärung wichtig sind; nicht zulässig sind Angaben mit Werbecharakter.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen auf Heiltees ein Bio-Siegel angebracht und mit den Hinweisen „Aus ökologischem Landbau“ bzw. „Arzneitee seit 1916“ geworben.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Hinweise weder mit der Anwendung des Arzneitees in Zusammenhang stehen noch für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten von Bedeutung sind (OLG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 6 U 1972/21). Vor diesem Hintergrund wurde die Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft.

Nicht beanstandet wurde der Hinweis „kann farblich und optisch differieren“.

Das OLG München betonte dabei auch, dass die Regelung des § 10 AMG ebenso wie Art. 62 RL 2001/83/EG nicht unzulässig in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreifen. Auch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf „harmlose“ Arzneimittel wie Arzneitees ist ausgeschlossen, da eine solche mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

Werbung unterliegt Grenzen nach UWG und Sondergesetzen. Eine rechtliche Prüfung vor Beginn gerade aufwendiger Produkt­gestal­tungen und Kampagnen kann erhebliche Folgekosten sparen.