Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: VIII R 80/06), dass das Finanzamt während einer elektronischen Betriebsprüfung nicht verlangen kann, dass es auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen zugreifen kann.

Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung berechtigt, gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Betriebsprüfung in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzbehörden können gem. § 147 Abs. 6 AO jedoch nur auf solche Daten des Steuerpflichtigen zugreifen, die er nach § 47 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung bezieht sich nicht auf Unterlagen und Daten, die zum Beispiel private Vorgänge betreffen, oder auch auf solche, die Aufzeichnungen zuzuordnen sind, die über die gesetzliche Pflicht hinausreichen.