Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Gerade im Bereich rund um Schulen kommt es häufig zu gefährlichen Verkehrssituationen. Hier ist äußerste Vorsicht und ein Hineinversetzen in die kindliche Wahrnehmung geboten.

Wird ein elfjähriges Kind beim unvorsichtigen Überqueren einer Straße von einem Fahrzeug erfasst, trifft es kein Mitverschulden. Es handelt sich hierbei um eine typisch kindliche Fehleinschätzung der Entfernung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

Dies hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 19.05.2021 (14 U 129/20) festgestellt.

Das elfjährige Kind wollte an einem dunklen nassen Wintermorgen auf dem Schulweg hinter drei Freunden die Fahrbahn überqueren. Dabei trat es zwischen zwei Autos plötzlich auf die Fahrbahn. Auf der Straße fuhr ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit. Obwohl der Fahrzeugführer die drei ersten Kinder sah, fuhr er mit unveränderter Geschwindigkeit weiter und erfasste mit seinem Fahrzeug das Kind.  Das Kind klagte daraufhin gegen den Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG Celle gab dem Kind Recht. Ihm sei kein Mitverschulden zuzurechnen.

Der Fahrzeugführer habe damit rechnen müssen, dass sich noch weitere Kinder im Bereich der Fahrbahn aufhalten und habe sein Fahrverhalten sofort anpassen, notfalls sogar zum Halten abbremsen müssen, um sich einen Überblick zu verschaffen.

Die kindliche Fehleinschätzung in Bezug auf die Entfernung und Entfernung des Fahrzeugs kann auch in Gesamtschau mit dem kindlichen Alter und der gruppendynamischen Situation kein Mitverschulden begründen.

Passen Sie Ihre Geschwindigkeit immer an, sobald Sie Kinder im Bereich der Fahrbahn sehen, und bedenken Sie altersbedingte Fehleinschätzung von Abstand und Gechwindigkeit. Notfalls kann es sogar nötig sein, die Stelle in Schrittgeschwindigkeit zu passieren oder anzuhalten.