Antje Rießle

Antje Rießle

  • Rechtsanwältin

Die Begleichung von Mietrückständen innerhalb der gesetzlichen Schonfrist beseitigt nur die Folgen einer fristlosen Kündigung.

In einem seiner neuesten Fälle hatte der BGH über die Folgen einer Schonfristzahlung für die fristlose, aber auch für die gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zu entscheiden.

Der klagende Vermieter hatte der Beklagten nach ausgebliebenen Mietzahlungen fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung hatte die beklagte Mieterin innerhalb der gesetzlichen Schonfrist den Mietrückstand beglichen.

Das erstinstanzliche Gericht hatte daraufhin die erhobene Räumungsklage abgewiesen mit der Begründung, die Schonfristzahlung wirke sich auch auf die ordentliche Kündigung aus.

Dem hat der BGH nun widersprochen (BGH Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20).

Die Wirkung einer Zahlung innerhalb der Schonfrist beziehe sich allein auf die fristlose Kündigung. Dies zeige schon die Stellung der Regelung im Gesetz. Eine andere Auslegung ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus systematischen Überlegungen oder aus der fortwährenden rechtspolitischen Diskussion. Für eine entsprechende Wirkung der Schonfristzahlung auf eine fristgerechte Kündigung gebe es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Allerdings muss dann die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung vorliegen.

Auch kann das Gebot von Treu und Glauben sowie Einzelfallentscheidungen eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Sollte Ihr Mieter mit der Mietzinszahlung im Rückstand sein, kontaktieren Sie uns frühzeitig. So können wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bestmöglich helfen.