Die Bundesnetzagentur untersagt den Verkauf von Uhren, mit denen es möglich ist, ihren Träger unbemerkt per Fernsteuerung abzuhören. Wer eine solche Uhr hat, muss sie zerstören, so die Behörde.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) geht derzeit gegen den Vertrieb von Smartwatches vor, mit denen sich ihre Träger unbemerkt abhören lassen. Solche Uhren werden vor allem an Eltern verkauft, die so ihre Kinder überwachen möchten. Offenbar setzen einige Eltern diese Uhren auch ein, um im Schulunterricht mitzuhören.
In den Augen der BNetzA sind diese Uhren illegale Spionagegeräte. Der Grund dafür liegt in ihrer technischen Funktionalität: Die Uhr hat ein Mobilfunkmodul und setzt – ferngesteuert über eine App – Anrufe an eine beliebige Nummer ab. Kinder, die diese Uhren tragen, haben dann keinen Einfluss darauf, wenn aus der Ferne der Befehl gegeben wird, den Abhöranruf zu starten. Die BNetzA sieht darin eine „unerlaubte Sendeanlage“. In der Tat ist nach Telekommunikationsrecht der Verkauf von Geräten verboten, die ein unbemerktes Abhören ermöglichen (§ 90 Telekommunikationsgesetz).
Doch nicht nur der Verkauf dieser Uhren ist verboten – auch der Besitz ist es.
Die BNetzA kann als Aufsichtsbehörde, die unter anderem die Einhaltung regulatorischer Vorschriften im Bereich Telekommunikation überwacht, den Handel mit Abhöruhren unterbinden. Zudem kann sie gezielt gegen Eltern vorgehen, die mit diesen Uhren ihre Kinder überwachen. Insbesondere kann die Behörde dazu auffordern, eine solche Uhr zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen.
Uhren mit Mobilfunkmodul sind nicht per se verboten. Verboten ist aber jede Uhr mit der Funktion, die eine Fernsteuerung von Anrufen zulässt und damit die Überwachung des Trägers ermöglicht.
Die Überwachung der eigenen Kinder per Abhöruhr kann auch strafrechtlich relevant sein. Und wird verdeckt der Schulunterricht abgehört, sind auch Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Auch sie können sich gegen illegale Abhörmaßnahmen juristisch wehren.
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