Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Trotz Reformbegehrens wird aktuell bei „weit über das übliche Maß“ ausgeübter Betreuung des umgangsberechtigten Elternteils keine andere Berechnungsmethode gewählt als eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.

Für viele Elternteile, die ihr Kind nicht nur „an jedem zweiten Wochenende“, sondern weit mehr mitbetreuen, ist die Unterhaltszahlung an den anderen Elternteil in voller Höhe nicht nachvollziehbar. Im vom OLG Bamberg (Az. 7 UF 2/24) entschiedenen Fall hat der auf Unterhalt in Anspruch genommene Kindesvater das Kind zu 44 % mit betreut und argumentierte, ein Betreuungsschwerpunkt sei nicht auszumachen. Er nehme auch Arzttermine wahr und bringe es zur KiTa. Er lehne eine Kindesunterhaltzahlung ab und wünsche sich ein Wechselmodell.

Das OLG ist der Argumentation nicht gefolgt und bestätigte, dass der Betreuungsschwerpunkt bei der Kindesmutter liege, da diese neben dem größeren zeitlichen Anteil an der Betreuung auch bedeutende organisatorische Aufgaben erledige. Es komme auch nur auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Hier sah es eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle als angemessen an.

In der Praxis nimmt der Tatrichter eine Angemessenheitsprüfung vor, wenn der in Anspruch genommene Elternteil „weit über das übliche Maß“ mitbetreut. Zunächst wird eine Abgrenzung zum paritätischen Wechselmodell vorgenommen, in dem der zeitliche Umgang der Betreuung untersucht wird, aber auch, wer welche organisatorischen Betreuungsleistungen übernimmt, also auch Termine vereinbart und diese im Blick hat. Es reicht nicht aus, diese in der Umgangszeit wahrzunehmen. „Das übliche Maß“ wird aktuell anlehnend am Diskussionsentwurf des BMJ für ein Gesetz zur Modernisierung des Unterhaltsrecht vom 9.12.2024 bei mehr als 30 % Betreuung gesehen.

In einem Streitfall sollte also nicht nur zu den Einkommensverhältnissen vorgetragen werden, sondern im Einzelfall dezidiert zu den Betreuungsanteilen, zur Übernahme konkreter organisatorischer Aufgaben und ggf. auch zu auf „über das Maß“ aufzuwendenden Wohn- und Fahrtkosten, die durch den hohen Betreuungsanteil entstehen.