Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Manchmal ist eine Scheidung nicht gewünscht. Man lebt getrennt, man lebt gut damit oder möchte Kosten sparen. Das Vermögen ist aufgeteilt, jeder geht seiner Wege, man hat nicht mehr miteinander zu tun – wirklich?

Tatsächlich sind die rechtlichen Folgen einer – manchmal jahre- oder jahrzehntelangen – Trennung gravierend:

Der Ehegattenunterhalt ist weiterhin fällig. Wird ein Ehegatte während der langjährigen Trennungszeit krankheits- oder unfallbedingt erwerbsunfähig, kann der andere Ehegatte zur Kasse gebeten werden. Die lange Trennungszeit kann dem nicht entgegengehalten werden. Anders als nach der Scheidung: ab der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich wieder allein für sich verantwortlich. Nachehelichenunterhaltsansprüche sind die Ausnahme, schicksalsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt in die alleinige Verantwortung des erwerbsunfähigen Ehegatten.

Der Zugewinnausgleich wird nicht ausgeglichen. Der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte ist weiterhin am Vermögen des anderen beteiligt. Dies gilt sogar selbst dann, wenn die Ehegatten sich über die Aufteilung des Vermögens einig waren und aus ihrer Sicht die Vermögensfrage geklärt haben. Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt auch nicht nach langer Trennungszeit.

Der Versorgungsausgleich, der Ausgleich der Renten, stellt auf die Zustellung des Ehescheidungsantrags ab. Wird erst Jahre nach der Trennung der Ehescheidungsantrag eingereicht, hat man noch Monat für Monat weiter auch für den anderen Ehegatten in die Rentenversicherung bzw. in die private Altersvorsorge mit eingezahlt.

Auch führt die Trennung nicht zum automatischen Wegfall des Ehegattenerbrechts. Nur die Einreichung der Ehescheidung bewirkt, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt. Wobei hier die Ehescheidung auch wirklich weiter betrieben werden muss, ansonsten lebt das Ehegattenerbrecht nach jahrelangem Nichtbetreiben wieder auf (so kürzlich entschieden durch das Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 10 W 33/20).

Diese Risiken können durch eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung minimiert werden.