Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Immer wieder werden vor ordentlichen Gerichten Klagen mit dem Ziel eingereicht, Entscheidungen von Sportgerichten abzuändern. Das OLG hat in einem Beschluss zur Frage der Überprüfbarkeit Stellung genommen.

Im Rahmen eines Verfahrens der DFB-Sportgerichtsbarkeit wurden einem Bundesligaverein Strafen auferlegt, gegen die er zivilgerichtlich überprüft haben wollte.

Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterliegen gerichtlicher Kontrolle
Dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.4.2020, Aktenzeichen11 U 31/19 (Kart), ist zu entnehmen, dass verbandsgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, der Umfang der Nachprüfung jedoch in Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Verbandsautonomie (Artikel 9 Grundgesetz) eingeschränkt ist.

Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit

Durch ein staatliches Gericht können verbandsrechtliche Entscheidungen nur hinsichtlich bestimmter Fragen überprüft werden, nämlich ob

  • der Betroffene der Ordnungsgewalt des Verbandes unterliegt,
  • die verhängte Maßnahme eine Rechtsgrundlage im Gesetz oder in der Satzung hat,
  • das in der Satzung oder Vereinsordnung vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde,
  • die allgemeinen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und/oder
  • die Maßnahme nicht gegen ein Gesetz, die Satzung oder die guten Sitten verstößt.

In der Praxis wird diesen Entscheidung zukünftig immer wieder herangezogen werden, um im Einzelfall zu überlegen, gegen verbandsgerichtliche Urteile vorzugehen.

Im vorliegenden Fall wurde übrigens vom Gericht angezweifelt, ob der DFB-Kontrollausschuss die verbandseigenen Verfahrensregelungen eingehalten habe. Im Ergebnis war eine Aufhebung der Verbandsentscheidung zu befürchten, sodass die Parteien, hier der DFB und ein Verein, einen Vergleich geschlossen haben.Entscheidungen der Verbandsgerichte müssen nicht immer hingenommen werden. Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie sich bei ungünstigen verbandsgerichtlichen Entscheidungen möglicherweise auch an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden können.