Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Bereits im Jahr 2013 hatte sich der Bundesgerichtshof erstmalig mit der Werbung des beliebten Online-Spiels „Runes of Magic“ befasst. Jetzt hat er seine damalige Rechtsprechung durch Urteil vom 18.09.2014 (Az. I ZR 34/12) bestätigt und betont, dass eine Werbung, die sprachlich von der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, sich gezielt an Kinder richtet und damit eine unzulässige Werbung gegenüber Kindern nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG darstellt.

Gegenstand des Verfahrens war die Werbeaussage in dem Online-Spiel „Runes of Magic“ unter der Überschrift „Pimp deinen Charakter“ in der u.a. folgende Sätze zu finden waren: „Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? (…)  Ohne  die  entsprechende  Vorbereitung  kann  die  nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. (…) Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas.“

Das Gericht geht von einer Werbung aus, die sich gezielt an Kindern wendet und begründet dies mit der durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular, einfacher kindgerechter Sprache einschließlich kindertypischer Begrifflichkeiten und Anglizismen. Unerheblich ist dagegen, dass sich von derselben Werbung möglicherweise auch Erwachsene angesprochen fühlen, da andernfalls der Anwendungsbereich des Verbots der Werbung nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG weitgehend leer laufen würde. Zudem hat der Umstand, dass die beworbenen Produkte überwiegend von Erwachsenen gekauft werden, keine ausschlaggebende Bedeutung.

Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ werden nach Ansicht des Gerichtes die mit der Werbung angesprochenen Kinder unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren zu erwerben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.

Während Eltern gerade vor Weihnachten mit Wünschen ihrer Kinder konfrontiert werden, die durch geschickte Werbung geweckt wurden, sind Unternehmen angehalten, die für Werbung geltenden Grenzen des Wettbewerbsrechts zu beachten.