Der BGH hat in Urteilen vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen der Verjährungsbeginn auch bei Altverträgen erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Dem liegt eine weitere Entscheidung des BGH vom 13. Mai 2014 zu Grunde, in der festgestellt wurde, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB für Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist und diese Entgelte zurückverlangt werden können.
Bis Jahresende müssen Ansprüche verjährungshemmend geltend gemacht werden, die im Jahre 2011 entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH können nunmehr zumindest in den genannten Fällen auch noch ältere Ansprüche bis 31.12.2014 geltend gemacht werden.