BGH stärkt amtlich beglaubige Vollmacht
Mit seinem Beschluss vom 12.11.2020 (Aktenzeichen V ZB 148/19) hat der BGH eine zwischen einigen Oberlandesgerichten und der Literatur umstrittene Frage zugunsten der Vorsorgevollmacht entschieden. Auch in › NP aktuell vom März 2020 hatten wir von den unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Köln und Karlsruhe zum Thema berichtet. Für bestimmte weitreichende Entscheidungen – wie zum Beispiel den Verkauf einer Immobilie – reichen einfache, privatschriftliche Vollmachten nicht aus. Um solche weitreichenden Änderungen herbeiführen zu können, muss die Unterschrift unter einer Vollmacht öffentlich beglaubigt sein. Seit gut zehn Jahren kann diese öffentliche Beglaubigung der Unterschrift nicht mehr nur vor einem Notar erfolgen; auch Betreuungsbehörden sind gem. § 6 Betreuungsbehördengesetz befugt, durch Beglaubigung die Echtheit der Unterschrift kostengünstig zu gewährleisten. Während das OLG Karlsruhe schon 2015 entschieden hatte, dass auch nach dem Tod des Vollmachtgebers eine solche betreuungsrechtlich beglaubigte Vollmacht ausreicht, um Nachlassimmobilien übertragen zu können, verneinte das OLG Köln diese Möglichkeit: Denn es sei ja gerade keine umfassende, sondern eben (nur) eine Vorsorgevollmacht erteilt worden. Die Übertragung von Immobilien nach dem Tod erfolge aber nicht (mehr) im Rahmen der Vorsorge. Der BGH hat nun klargestellt, dass eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht auch im sogenannten Außenverhältnis nicht auf lebzeitige Vorsorgemaßnahmen beschränkt ist. Immobilienübertragungen sind also auch nach dem Tod des Vollmachtgebers möglich.
Vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Beratung immer Sinn; auch und gerade, um zu klären, was der Vollmachtnehmer darf und was nicht: „Vertrauen schenken – Kontrolle behalten“. Wer als Vollmachtgeber auch nach seinem Tod Grundstücksgeschäfte ermöglichen will, sollte also die Betreuungsbehörde aufsuchen und dort seine Unterschrift unter der ansonsten fertig formulierten Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen.