Auch wenn in einer Vollmacht nicht ausdrücklich eine Gültigkeit über den Tod hinaus vermerkt ist, endet die Wirksamkeit nicht automatisch mit dem Ableben des Vollmachtgebers.
Mittlerweile finden sich in Vollmachtvordrucken fast standardmäßig Aussagen dazu, ob die Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch wirksam sein soll oder nicht. Was aber, wenn das nicht ausdrücklich klargestellt ist?
Nach wie vor hält sich hartnäckig die Ansicht, dass in diesem Fall die Vollmacht gerade nicht über den Tod hinaus zu benutzen wäre. So ist etwa auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW e.V. im Internet zu lesen: „Sofern es in der Vollmacht nicht anderes geregelt ist, endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person.“ Das stimmt so nicht! Vielmehr gilt: Der Tod der Vollmachtgeberin führt in der Regel gerade nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt für die Frage der Wirksamkeit einer Vollmacht nicht auf „Leben oder Tod“ des Vollmachtgebers ab, sondern schaut auf das sogenannte „zugrunde liegende Rechtsverhältnis“ (§168 BGB). Bei Vollmacht ist grundsätzlich zu verstehen: Vollmachten ermöglicht dem Vollmachtnehmer nur, für die Vollmachtgeberin wirksame Erklärung abzugeben. Ob, wann und wie lange welche Erklärung abgegeben werden dürfen, richtet sich nach dem sogenannten Rechts- oder Grundverhältnis; in der Regel ist das ein Auftragsverhältnis. § 672 BGB stellt klar, dass der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt. Das bedeutet: Solange die Vollmachtgeberin nichts anderes erklärt hat oder gegenteilige Anzeichen tatsächlich ersichtlich sind, gelten Vollmachten grundsätzlich erst einmal über den Tod hinaus. Wenn durch eine Vollmacht ein Tätigwerden gerade über den Tod hinaus ausdrücklich gewünscht ist, zum Beispiel für Grundstücksgeschäfte, muss die Vollmacht wenigstens notariell beglaubigt (nicht unbedingt beurkundet) sein.
Es ist immer gut, sich eindeutig zu äußern. Das gilt vor allem auch in rechtlichen Zusammenhängen. Daher: Bereits aus dem Vollmachtstext sollte sich ergeben, ob die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll oder eben, z.B. bei Testamentsvollstreckung, gerade nicht.