Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Unternehmen, Einzelpersonen und Behörden und deren Mitarbeiter sehen sich gerade in sozialen Medien und Internetforen mit überzogener Kritik und Ehrverletzungen konfrontiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren aktuellen Entscheidungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gestärkt und die Grenzen des Erlaubten recht weit definiert:

  • Der bei einem Fußballbeispiel verwendete Slogan „ACAB“ (All Cops Are Bastards) soll keine Beleidigung der dort anwesenden Bereitschaftspolizisten darstellen, weil nicht ersichtlich sei, dass mit diesem allgemeinen Werturteil gerade diese Polizeibeamten gemeint gewesen seien (Az. 1 BvR 257/14 und 2150/14).
  • In einem weiteren Beschluss (Az. 1 BvR 2646/15) wurde festgestellt, dass eine Staatsanwältin akzeptieren musste, dass ein Rechtsanwalt sie gegenüber einem Journalisten u.a. als „durchgeknallt“, „dahergelaufen“, „widerwärtig“, „boshaft“, „dümmlich“ und „geisteskrank“ bezeichnet hatte. Begründung des BVerfG war, dass es sich nicht um eine unerlaubte Schmähkritik handelt, bei welcher stets die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
  • Auch hat das BVerfG die Bezeichnung eines Beamten als „Spanner“ nicht als Tatsachenbehauptung gewertet und damit eine Rechtfertigung, jemanden so zu bezeichnen, durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ermöglicht (Az. 1 BvR 2732/15).

Immer wieder werden von Gerichten deutliche Formulierungen als zulässig erachtet, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung gegenüber den Betroffenen geäußert werden.

Nicht jede überzogene Kritik ist rechtswidrig. Jedoch kann mit passender Begründung oft auch gegen ehrverletzende Äußerungen erfolgreich vorgegangen werden.