Prof. Clemens Pustejovsky

Prof. Clemens Pustejovsky

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber mit der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), der Preisangabenverordnung (PANGV) und den Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG) bereits verschiedene Informationspflichten im Rahmen des Verbraucherschutzes geregelt. Aufgrund der europäischen Dienstleistungsrichtlinie und § 6c Gewerbeordnung hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) verab­schiedet, die Ende Mai 2010 in Kraft tritt.

Grundsätzlich gilt diese Verordnung für sämtliche Dienstleister außer Finanz-, Verkehrs- und Gesundheitsdienstleistungen sowie Leiharbeits­agenturen und private Sicherheitsdienste.

In dieser neuen Verordnung sind u. a. folgende neuen Informationspflichten geregelt:

  • Angabe von gegebenenfalls bestehenden Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 DL-InfoV)
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung einschließlich Namen und Anschrift des Versicherers (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV)
  • Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften sowie Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV)

Diese Angaben müssen nicht zwingend auf der Internetseite des Dienstleisters angegeben sein, sondern können auch auf folgende Arten zur Verfügung gestellt werden:

  • Der Dienstleister kann sie „von sich aus“ mitteilen.
  • Der Dienstleister kann sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertrags­schlusses so vorhalten, dass sie leicht zugänglich sind.
  • Der Dienstleister kann sie über eine Internetadresse zugänglich machen.
  • Der Dienstleister kann sie in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufnehmen.

Sämtliche dieser Möglichkeiten bestehen alternativ nebeneinander.

Zudem sind Dienstleister durch § 4 DL-InfoV künftig wie der Handel verpflichtet, im Vorfeld und unabhängig von einer Anfrage des Kunden Preise klar und deutlich zu benennen, soweit diese feststehen. Unklar ist dabei, ob diese Vorgabe auch für Berufsgruppen gelten soll, die nach Spezialvorschriften abrechnen.

Ein Verstoß gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Die weitaus größere Gefahr droht aber durch Abmahnungen, mit denen Konkurrenten, Abmahn- sowie Verbraucherschutzvereine Verstöße gegen die Verordnung ahnden werden, die nach § 4 Nr. 11 UWG eine Wettbewerbsverletzung darstellen.

Gerne übersenden wir Ihnen weitere Hinweise zu den gesetzlichen Informationspflichten oder prüfen Ihren Internetauftritt sowie Ihre Verträge und Informationsschriften.