In einem Ehevertrag können gemeinsam Vereinbarungen getroffen werden, die die Situation während und nach der Ehe regeln. Im Fall der Scheidung soll der Bestand des Unternehmens nicht bedroht werden – beispielsweise durch erhebliche Zugewinnausgleichsforderungen. Ohne Ehevertrag besteht die Gefahr, dass der Liquiditätsabfluss das Unternehmen in eine bedrohliche Schieflage bringen kann. Beim Abfassen des Ehevertrags ist jedoch Vorsicht geboten: Der Ehevertrag darf nicht sittenwidrig sein, also einen der Ehegatten massiv benachteiligen. Hier gibt es heute im Gegensatz zu früher klare Vorgaben, die auch „alte“ Eheverträge betreffen. Das bedeutet: Auch jahrzehntealte Eheverträge, die damals vom Notar oder den Anwälten als unproblematisch eingestuft wurden, können heute von den Gerichten gekippt werden. Heute gibt es einen gesetzlichen Kernbereich von Scheidungsfolgen, der durch Ehevertrag nicht oder nur geringfügig geändert werden darf (z.B. Unterhalt für den Ehegatten, der die minderjährigen Kinder betreut). Beim Zugewinn können jedoch Abweichungen auch heute noch unproblematisch vereinbart werden. Eine genaue Überprüfung lohnt sich also in jedem Fall und ist wirtschaftlich sinnvoll.