Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 2. April 2015, Az. I ZR 59/13, mit der immer wiederkehrenden Problematik befasst, ob eine Wort-Bild-Marke (Logo) so ähnlich gestaltet wurde, dass sie mit einer anderen, bereits eingetragenen Marke verwechselt werden kann. Geklagt hatte die Inhaberin der Marke „PUMA“, die den Umriss einer springenden Raubkatze als Markenbestandteil vor allem für Sportbekleidung geschützt hat. Der Beklagte hatte eine deutsche Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht für Bekleidungsstücke registriert.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Allerdings nutze der Beklagte aber mit seinem Zeichen die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine Marke ansonsten nicht erhielte.
Deshalb entschied der Bundesgerichtshof, dass der Inhaber einer bekannten Marke auch dann die Löschung einer Marke verlangen kann, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, wohl aber der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen.
Vor jeder Markenanmeldung muss anhand einer Recherche und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung geprüft werden, ob bestehende Marken verletzt werden.