Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Nicht nur für ihre Kinder sind Eltern unterhaltspflichtig – auch ggf. für die eigenen Eltern: Kann der betagte Elternteil beispielsweise die Heim- oder Pflegekosten nicht allein bestreiten, springt zunächst das Sozialamt ein. Sind jedoch leistungsfähige Kinder vorhanden, bekommen diese zunächst vom Sozialamt ein Aufforderung, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, um sich dann entsprechend ihren Einkommensverhältnissen an den Kosten zu beteiligen.

Beispielsfall: Der verwitwete Rentner R. wird in einem Pflegeheim gepflegt. Die Kosten betragen € 3.300. Wegen des hohen Pflegeaufwands ist er in Pflegestufe III eingeordnet. Die Pflegekasse zahlt deshalb € 1.550. Die Rente von Herrn R. deckt die monatlichen Kosten nicht, so dass das Sozialamt in diesem Fall noch € 500 zusteuern muss. Diesen monatlichen Betrag möchte das Sozialamt vom Sohn des Herrn R., Herrn S., erstattet bekommen.

Herr S. fragt sich, ob er deswegen sein Haus, in dem er mit seiner Frau lebt, verkaufen muss. Herr S. hat ein Einkommen von € 1.800, seine Frau ist Hausfrau. Außerdem will er seinen Vater, mit dem er seit Jahren zerstritten ist, gar nicht unterstützen.

Grundsätzlich haben Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder. Dieser ist jedoch nachrangig zum Unterhaltsanspruch gegenüber dem eigenen Ehegatten. Dies gilt sogar auch für den geschiedenen Ehegatten, soweit gegen ihn ein Unterhaltsanspruch besteht. Erst danach haften die eigenen Kinder. Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern (v. a. Heimunterbringung, Taschengeld, neue Wäsche, Zuzahlung von Medikamenten). Sind mehrere Kinder vorhanden, teilen sie sich den Unterhalt je nach ihrem Einkommen.

Bei der Berechnung seiner Leistungspflicht darf das pflichtige Kind zunächst Werbungskosten in Höhe von 5 % seines Nettoeinkommens, die eigene Altersvorsorge, Unterhalt für die Ehefrau und Kinder und eingegangene Verbindlichkeiten abziehen. Dem Kind muss in jedem Fall ein Selbstbehalt von € 1.600 verbleiben. Vermögen muss nur eingesetzt werden, wenn das pflichtige Kind aufgrund seines Einkommens nicht leistungsfähig ist. Benötigt das Kind das Vermögen jedoch, um den eigenen Unterhalt zu sichern oder wäre die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretendem Nachteil verbunden, muss das Vermögen nicht verwertet werden. Das Familienheim beispielsweise muss grundsätzlich nicht verkauft werden. In der Regel ist sonstiges Vermögen unter € 100.000 ebenfalls nicht einzusetzen.

Lösung des Beispielsfalls: Herr S. kann beruhigt werden: sein Einkommen ist zu gering, um daraus Elternunterhalt zu bezahlen. Nach Abzug der 5 % Werbungskosten muss er zunächst Ehegattenunterhalt zahlen, so dass er im Endeffekt unter dem Selbstbehalt bleibt. Auch sein Haus muss er nicht veräußern, da es das Familienwohnheim darstellt. Hätte er jedoch mehr Einkommen bzw. Vermögen, wäre er unterhaltspflichtig. Sein Argument, man sei zerstritten, ändert daran nichts.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.02.2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden, dass auch innerfamiliäre Konflikte, Desinteresse, Enterbung oder ein Kontaktabbruch nichts an der generellen Elternunterhaltspflicht ändert. „Dazu seien weitere Verfehlungen nötig“, so der BGH.

Wenn Sie vom Sozialamt zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert werden, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen. Machen Sie jedoch kein vorschnelles Zahlungsangebot, was oft vom Amt gewünscht wird, und lassen Sie sich beim Ausfüllen der vorgedruckten Formulare anwaltlich beraten.