Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 09.07.2020 (Aktenzeichen 31 Wx 455/19) festgestellt, dass jeder Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers auch eines anderen Miterben beantragen darf.
Bei Testamentserrichtungen besteht teilweise das Bedürfnis, die Durchsetzung des letzten Willes durch eine konkrete Person zu gewährleisten. In anderen Konstellationen wiederum soll der Erbteil eines Miterben nicht durch diesen selbst, sondern durch eine andere Person verwaltet werden. In solchen Fällen bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an.
Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, im Rahmen der ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben, den Willen des Erblassers „zu vollstrecken“. Hierzu gewährt das Gesetz dem Testamentsvollstrecker umfangreiche Rechte, aber auch entsprechende Pflichten. Wenn ein Testamentsvollstrecker diese Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist, kann dieser gemäß §2227 BGB durch das Nachlassgericht wieder entlassen werden.
Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass (bis zur Erbauseinandersetzung) jeder Miterbe den Antrag auf eine solche Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen darf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Miterbenanteil des Antragstellers überhaupt von dem Testamentsvollstrecker verwaltet wird oder nicht.
Auf Antrag eines Miterben wurde daher im vorliegenden Fall der Testamentsvollstrecker entlassen, nachdem er insbesondere Nachlassvermögen mit seinem Eigenvermögen vermischt hatte.
Erben die den Eindruck haben, ein Testamentsvollstrecker werde seinen Aufgaben und Pflichten nicht gerecht, sollten in Erwägung ziehen, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Ob ein solcher Antrag im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat, wie er zu formulieren ist und welche anderen Optionen möglicherweise alternativ ergriffen werden können, sollte dabei vorab im Rahmen anwaltlicher Beratung geklärt werden.