Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Die gemeinsamen Kinder, eine lange Ehezeit, das fortgeschrittene Alter oder ähnliche Gründe werden aufgeführt, wenn Eheleute sich trotz beiderseits akzeptierter Trennung nicht scheiden lassen wollen. Doch durch die weiterhin fortgeltende Ehe sieht der Gesetzgeber trotz Trennung eine gemeinsame Verbindung – mit gegenseitigen Pflichten.

Unterhalt

Kann ein Ehegatte nach (Jahren) der Trennung krankheits- oder unfallbedingt keinem Erwerb mehr nachgehen, ist er aufgrund der noch bestehenden Ehe trennungsunterhaltsberechtigt. Dabei muss er darlegen, dass er durch eigene Einkünfte und / oder Vermögen nicht abgesichert ist. Ein Ehevertrag oder eine „Trennungsfolgevereinbarung“ hilft nicht weiter, da auf Trennungsunterhalt (im Gegensatz zum Nachscheidungsunterhalt) nicht verzichtet werden darf. Der Unterhaltsanspruch besteht allerdings nicht mehr, wenn der berechtigte Ehegatte mittlerweile in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich – der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften – wird automatisch im Rahmen einer Ehescheidung durchgeführt. Lassen sich nun beispielsweise Ehegatten nach 10 Jahren Trennung scheiden, haben beide während der Trennungszeit Rentenanwartschaften erarbeitet, die sie nun allerdings mit dem ehemaligen Ehegatten teilen müssen. Hier kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden: In einem (notariellen) Ehevertrag kann festgelegt werden, dass Stichtag für den Versorgungsausgleich nicht die Zustellung des Ehescheidungsantrags sein soll, sondern ein von den Ehegatten selbst bestimmter Termin, z. B. der Tag der Trennung. Dann findet – aber nur bei einer Scheidung – der Versorgungsausgleich lediglich in dem von den Ehegatten selbst festgelegten zeitlichen Rahmen statt.

Ohne Scheidung gibt es keinen Versorgungsausgleich. Allerdings hat der überlebende Ehegatte ohne einen Ehescheidungsantrag nach dem Tod des anderen einen Anspruch auf Witwenrente.

Zugewinnausgleich

Auch der Zugewinnausgleich kann nach Jahren der Trennungszeit bei der Ehescheidung noch geltend gemacht werden (Urteil des BGH vom 09.10.2013). Durch Vergleich der Vermögensverhältnisse jeweils bei Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrags wird festgestellt, welcher Ehegatte in der Ehe mehr Vermögen „dazugewonnen“ hat. Dieses „Mehr“ muss er zur Hälfte ausgleichen. Haben beispielsweise beide Ehegatten bei der Hochzeit nichts und bei Einreichung des Ehescheidungsantrags nur der Ehemann Vermögen in Höhe von 500.000 (z. B. ist die Ehewohnung nur auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen worden) und die Ehefrau hat kein Vermögen, hat er in der Ehe € 500.000 „zugewonnen“. Das sind € 500.000 mehr als die Ehefrau. Er müsste also € 250.000 zahlen. Wenn nun die Scheidung erst 10 Jahre nach der eigentlichen Trennung durch die Ehefrau eingereicht würde und wäre es in dieser Zeit zu einer Wertsteigerung der Immobilie (z.B. mittlerweile € 700.000), müsste der Ehemann statt € 250.000 nun € 350.000 ausgleichen.

Leben Eheleute eine Zeitlang getrennt und ist klar, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist, sollte unter die vermögensrechtliche Situation ein finanzieller Schlussstrich gezogen werden.

Dies kann durch (notarielle) Trennungsfolgenvereinbarung geschehen: Nach anwaltlicher Beratung könnten sich die Eheleute bezüglich des Zugewinnausgleichs auf einen Ausgleichswert einigen und ab einem festzulegenden Zeitpunkt Gütertrennung vereinbaren. In Bezug auf den Versorgungsausgleich kann ein selbst gewählter Stichtag festgelegt werden.