„Nirgendwo wird so viel gelogen wie vor dem Familiengericht.“ Dieses Sprichwort ist in „Insiderkreisen“ bekannt. Doch wie verhält es sich eigentlich mit der prozessualen Wahrheitspflicht im Familienverfahren?
Im römischen Recht schworen die Parteien zunächst den sog. „Kalumnieid“: Die Parteien erklärten, nicht aus Schikane oder Mutwillen, sondern im Glauben an die Richtigkeit ihres Vorbringens zu prozessieren. Diesen Eid gibt es heutzutage nicht mehr. Können dann also auch “alternative Fakten” vorgetragen werden?
Tatsächlich gibt es verschiedene rechtliche Vorgaben, an die sich Partei und Anwalt halten müssen:
- 138 ZPO regelt die prozessuale Wahrheitspflicht – aber ohne Sanktionen.
- 26,127 FamFG: In Familienverfahren gilt die prozessuale Wahrheitspflicht für gerichtlich angeordnete und freiwillige Sachverhaltsschilderungen.
- 235 FamFG: bei gerichtlich angeordneter Auskunftspflicht in Unterhaltssachen kann eine schriftliche Versicherung der Wahrheit verlangt werden.
- Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller seine Behauptungen an Eides Statt versichern, was im Falle eines Verstoßes strafbewährt ist.
- Rechtsanwälte dürfen berufsrechtlich das Gerichtsverfahren nicht mit einem unwahren Sachvortrag belasten.
Es gibt keine Missbrauchsgebühr wie in sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Gericht hört die Beteiligten jedoch intensiv im Verfahren an, um sich ein Bild von ihnen zu machen. Der ertappte Lügner büßt seine Glaubwürdigkeit ein.
Der gute Rat: In Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens konkrete Daten und Fakten mit Belegen sammeln und Pauschalbehauptungen („Er holt die Kinder nie!“) vermeiden.