Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom September 2016 (Az. 17 O 690/15) kann ein Museum einem Wikipedia-Nutzer untersagen, sogenannte Reproduktionsfotos von Gemälden im Internet zu veröffentlichen. Darunter versteht man Fotos, die Kunstwerke (oft Gemälde) originalgetreu abbilden. Diese Fotografien – im konkreten Fall von einem Museumsfotografen geschossen – genießen nach Ansicht des LG Stuttgart urheberrechtlichen Lichtbildschutz (§ 72 UrhG). Für das Einstellen auf Wikipedia hätte der Beklagte daher die Rechte beim Museum einholen müssen.

Der Fall ist deshalb so interessant, weil sämtliche Urheberrechte an den Gemälden erloschen waren. Solche gemeinfreie Kunst darf ohne Einschränkung genutzt werden. In der Fachwelt ist aber sehr umstritten, ob dies auch für die Reproduktion gemeinfreier Kunst gilt – oder ob durch sie nicht vielmehr ein neues Schutzrecht entstehen kann. Befürworter eines Schutzrechts meinen, es komme beim Lichtbildschutz schließlich nie aufs (gemeinfreie) Motiv an, sondern auf die Leistung der Fotografie. Diese Leistung müsse immer mit einem Schutzrecht honoriert werden. Kritische Stimmen wenden ein, die Gemeinfreiheit werde so unterwandert. Denn ein solches „verlängertes Urheberrecht“ sorge dafür, dass durch eine Kette an neuen Schutzrechten Werke möglicherweise nie gemeinfrei würden.

Ein Museum darf nach Ansicht des LG zudem allein bestimmen, wer Fotos von (ebenfalls gemeinfreien) Ausstellungsgegenständen schießen und veröffentlichen darf. Weil die Gegenstände im Eigentum des Museums stehen, habe das Museum ein Verbotsrecht über die Verwertung der Fotos. Diese Diskussion läuft unter dem Schlagwort des „Rechte am Bild an der eigenen Sache“.

Gemeinfreie Kunst darf frei verwendet werden – so der Grundsatz. Die Rechtsprechung schränkt die Verwendung (reproduzierter) gemeinfreier Kunst aber stark ein. Das führt zu einer unübersichtlichen Rechtslage.

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