Fotos, Texte und Grafiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke. Deren Schutz ist auch von Schülern und Schulen im Rahmen von Referaten zu beachten.
Im Internet frei verfügbare Fotos dürfen nicht benutzt und online weiter verbreitet werden, ohne dass die Einwilligung des Urhebers eingeholt worden ist. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.08.2018 (Az. C – 161/17) klar, dass jede Nutzung eines Werks ohne vorherige Zustimmung eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Hintergrund des EuGH-Urteils war ein Streitfall aus Deutschland, in dem ein Fotograf Schadenersatz verlangte, weil auf der Internetseite einer Schule ein von ihm aufgenommenes Foto erschienen war. Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert. Darin sah das Gericht eine „Zugänglichmachung“ und „Wiedergabehandlung“ des Bildes für ein neues Publikum.
Hervorzuheben sind die Feststellungen des Gerichtes, wonach dieser allgemeine Grundsatz auch für Referate von Schülern gelte, wenn diese online veröffentlicht werden. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Werk bereits von einer anderen Internetseite problemlos heruntergeladen werden kann. Auch der schulische Kontext und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht seien irrelevant.
Fotos, Texte und Grafiken sind meist urheberrechtlich geschützte Werke. Vor einer Nutzung muss auch bei Verwendung im schulischen Kontext oder im privaten Rahmen geprüft werden, ob dies rechtlich zulässig ist.