Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 09.03.2016 für finanzielle Entlastung bei unverheirateten Paaren gesorgt, bei denen ein Partner seinem Elternteil Unterhalt schuldet und gleichzeitig gemeinsame Kinder betreut werden.
Die sog. „Sandwichgeneration“ hat einerseits eigene pflegebedürftige und damit oft unterhaltsberechtigte Eltern, andererseits ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder. Damit der Unterhalt für die eigenen Kinder gesichert ist, wird Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt von € 1.800,00 zugesichert. Betreut ein (verheirateter!) Elternteil die gemeinsamen Kinder und ist deshalb nicht oder weniger erwerbstätig, hat dieser auch noch einen Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den Ehegatten. Der „Sandwichverpflichtete“ muss damit also seine Eltern, seine Kinder und seinen Ehegatten unterhalten.
Ein nicht verheirateter Vater wollte den entlastenden Selbstbehalt gleich einem Verheirateten auf sich angewandt haben: Auch er müsse seine Familie ernähren und sei zu Unrecht vom Sozialhilfeträger wg. des Elternunterhaltes in Anspruch genommen.
Tatsächlich gab der BGH dem nicht verheirateten Vater Recht: Er darf gleichfalls Selbstbehalt plus Betreuungsunterhalt von seinem Einkommen abziehen – nur wenn dann noch etwas „übrig“ bleibt, muss er seinen eigenen Vater finanziell unterstützen.
Grundsätzlich sind nicht verheiratete Paare den verheirateten nicht gleichgestellt. Es gibt regelmäßig keinen Unterhaltsanspruch (außer bei Betreuung kleiner gemeinsamer Kinder), keinen Zugewinnausgleichsanspruch und keinen Versorgungsausgleich. Hier hilft rechtlich nur eins: Eine – anwaltlich gut beratene – vertragliche Regelung.